„Vierteljüdin“

In der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 definierten die Nationalsozialisten, welche Personen von „teilweiser jüdischer Abstammung" den Nürnberger Gesetzen unterliegen sollten. Dort wurde geregelt, wer nach nationalsozialistischer Auffassung als „Jude" einzustufen war.

Als „Vierteljuden" galten diejenigen Personen mit einem jüdischen Großeltern-Teil. Sie wurden amtlich auch als „Mischling zweiten Grades" eingestuft. Als „Mischling ersten Grades" galten Personen mit einem jüdischen Elternteil oder zwei jüdischen Großeltern. All diejenigen Personen, welche mindesten drei jüdische Großelternteile hatten bezeichneten die Nationalsozialisten als (Voll-) „Jude".