Erbgesundheitsgericht

Durch das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.7.1933 wurden auch Erbgesundheitsgerichte eingeführt, die den Amtsgerichten angegliedert waren und die Zwangssterilisation gegen - in der nationalsozialistischen Rassenideologie - unerwünschte, „erbkranke“, behinderte oder „gemeinschaftsunfähige“ Menschen anordnen sollten. Pfleger, Ärzte, Fürsorger, Anstaltsleiter und Lehrer, die ja eigentlich in der schützenden Verantwortung für ihre Patienten, Heimkinder oder Schüler standen, wurden verpflichtet, die in Frage Kommenden beim Gesundheitsamt anzuzeigen, das nach Begutachtung ggfs. die Unfruchtbarmachung beim Erbgesundheitsgericht beantragte. Der größte Teil der Betroffenen kamen aus sozial schwachen Schichten, und so wurden vorwiegend sogenannte „Ballastexistenzen“ wie Fürsorgeempfänger, Hilfsschüler, Behinderte und kinderreiche „Asoziale“ in pseudo-Rechtsverfahren und mit pseudomedizinischen Diagnosen zwangsweise eines ihrer elementarsten Menschenrechte beraubt, - mit oft gravierenden Folgen für ihre Gesundheit. Erst 1998 sind die Sterilisationsentscheide der Erbgesundheitsgerichte aufgehoben worden.