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Ereignisse
1930
Oktober

Auseinandersetzung um Werbung des NS-Schülerbundes

Am 7. Oktober 1930 leitet der Düsseldorfer Regierungspräsident dem Oberpräsidenten der Rheinprovinz mehrere Berichte weiter, die von den Polizeipräsidenten in Duisburg-Hamborn, Essen und Oberhausen verfasst wurden und von den Werbemaßnahmen der NSDAP an den höheren Schulen handeln:

Am 24. September 1930 lädt der NS-Schülerbund in Essen zu einer Schülerversammlung ins Lokal Hyssenhof ein. Entsprechende Werbung wird durch einen Veranstaltungshinweis in der "Neuen Front", einer rechtsgerichteten Zeitschrift, und mit Handzetteln an den Schulen gemacht, die von Mitgliedern der NSDAP verteilt werden.
Die Versammlung, an der etwa 180 Schüler im Alter von 15 bis 20 Jahren, darunter 15 Schülerinnen, teilnehmen, wird vom Leiter der Ortsgruppe Essen des NS-Schülerbundes, dem 21-jährigen Erich Schultze, und dem Gaupropagandaleiter des Bundes, dem (arbeitslosen) Kaufmann Walter Wilhelm Schmitz geleitet. Schmitz greift in seiner Rede den Pazifismus an und fordert einen "einheitlich geleiteten Wehrwillen", damit "das Volk" für ein Erstarken Deutschlands kämpfe. Der Sozialdemokratie wirft er vor, das "alte Heer unterminirt" zu haben. Jetzt müsse die Jugend trotz Verboten und "Schikane der staatlichen Organe" für ein "neues Vaterland" kämpfen.
Anschließend fordert ein Schüler namens Wasmuth die Anwesenden zu einem konspirativen Verhalten hinsichtlich ihrer politischen Betätigung und Überzeugung auf. So sollten nationalsozialistische Abzeichen nicht an den Schulen getragen werden, da die politische Betätigung von Schülern durch mehrere Erlasse des Preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung verboten sei. Auch sollten Schülerzusammenkünfte nicht mehr öffentlich bekannt gemacht werden. Vielmehr sollten "Schüler-Funktionäre" entsprechende Pläne, die sie bei der Geschäftsstelle der "Neuen Front" erhielten, weitergeben.
Zudem fordert er zu kritischem Abstand gegenüber dem Geschichtsunterricht des "heutigen Systems" auf, der sich nicht mit der "Auffassung der nationalsozialistischen Jugend" vertrage. Die Schüler sollten den Unterricht "schweigend über sich ergehen lassen", in den Pausen jedoch darüber diskutieren. An die "alten verknöcherten pazifistischen Lehrer" richtet er die Aufforderung, ihre "Stühle freizumachen" und "Vertretern des neudeutschen Geistes" zu überlassen.

Auch in Oberhausen wirbt der NS-Schülerbund an den Schulen. Am 1. Oktober werden an den höheren Schulen Handzettel verteilt, mit denen für eine Versammlung am folgenden Tag im Restaurant "Zum Dortmunder" geworben wird. Der Stadtschulrat und der Direktor des staatlichen Realgymnasiums wenden sich daraufhin an den Polizeipräsidenten in Oberhausen mit der Bitte, die Versammlung möglichst zu verhindern. Sie nehmen dabei Bezg auf die Schulordnung und die Anordnung der zuständigen Schulbehörde, derzufolge es Schülern verboten ist, Mitglied in einem Schüler- oder anderen Verein zu sein, der sich gegen den Staat und die geltende Staatsform richtet. Dem Ersuchen der Schulen wird stattgegeben, und die Polizei sperrt daraufhin den Eingang des Versammlungslokals ab. Als daraufhin seitens der Veranstalter vorgeschlagen wird, sich alternativ im NSDAP-Parteibüro zu treffen, wird auch hier der Eingang abgeriegelt.

In Duisburg-Hamborn findet einen Tag vor der Reichstagswahl am 13. September eine Schülerversammlung statt. Der Initiator ist nicht bekannt, Ziel der Veranstaltung soll es jedoch sein, über den Nationalsozialismus zu diskutieren. Im "Böllerbräu" treffen sich 70 bis 80 Schülerinnen und Schüler nebst einigen Studenten im Alter von etwa 17 bis 21 Jahren. Eine Schülerin greift den Nationalsozialismus als "arbeiterfeindliche Bewegung" scharf an und wirbt für den Marxismus, woraufhin sie von den übrigen Anwesenden, in der Mehrheit Anhänger des Nationalsozialismus, mit Zurufen unterbrochen wird. Als daraufhin "Unruhe" entsteht, wird die Versammlung durch die vom Wirt herbeigerufene Polizei aufgelöst. Im Polizeibericht heißt es über die Situation an den Schulen, dass "ein großer Teil der Schüler der Oberklassen fast sämtlicher höherer Lehranstalten zum Nationalsozialismus stehen".

In Kenntnis der drei Berichte nimmt der Oberpräsident der Rheinprovinz am 27. Oktober 1930 in einem Brief an den Regierungspräsidenten in Düsseldorf zu den Vorgängen Stellung. Darin bezeichnet er das Vorgehen in Oberhausen als rechtlich nicht haltbar. Die Schulordnung sei eine "rein interne Anstaltsordnung" und damit dem Einfluss der Polizei entzogen. Die Polizei dürfe nur bei "strafbaren Handlungen" und bei "Störung der allgemeinen öffentlichen Ruhe und Sicherheit" eingreifen. Dies sei auch die Auffassung des Provinzialschulkollegiums, das die Propaganda der NSDAP an den Schulen durch Ausbau des "staatsbürgerlichen Unterrichts" zu bekämpfen suche. Die Aktivitäten der NSDAP unter den Schülern außerhalb der Schule solle nach wie vor beobachtet werden.

Anklage gegen Redner der geplanten Schülerversammlung in Oberhausen

Gegen den Redner auf der Schülerversammlung in Oberhausen, den Ingenieur Friedrich Hamacher, wird daraufhin Anklage erhoben. Ihm wird zur Last gelegt, Schüler, denen der Besuch nationalsozialistischer Veranstaltungen verboten ist, zu einer Veranstaltung in das Parteilokal der NSDAP geladen zu haben, als ihnen der Zutritt zur Schülerversammlung verwehrt wurde.

Das Schöffengericht in Oberhausen lehnt eine Eröffnung des Hauptverfahrens am 12. Januar 1931 ab und begründet dies damit, dass kein hinreichender Verdacht bestehe, dass der Angeschuldigte eine Schülerversammlung mit dem Zweck habe halten wollen, die "nationalsozialistischer[r] Propaganda oder überhaupt der Besprechung von politischen Angelegenheiten oder den nationalsozialistischen Schüerbund betreffenden Dinge" dienen sollte. Das Gericht folgt hier der Erklärung des Angeschuldigten, er habe "lediglich Aufklärung über das Verbot der Versammlung und Maßregeln über das Verhalten der Schüler bei deren etwaiger Zurechenschaftziehung durch den Schulvorstand geben wollen".

Zusätzlich zweifelt das Gericht an, dass das Besuchsverbot nationalsozialistischer Versammlungen für Schüler durch die Ministerialerlasse vom 4.8.1922 und 29.8.25 (oder 1929?) zu begründen sei, da diese Erlasse zu einem Zeitpunkt ergangen seien, als die NS-Bewegung noch gar keine Rolle gespielt habe: "Sie [d.h. die NS-Bewegung] wird also kaum ein Mitanlass zu den genannten Verordnungen gewesen sein, deren parteipolitische Verwertung auch gar nicht im Sinn des Ministers für Wissenschaft etc. lag. Dies ergibt sich aus der letzten Verordnung, die von den Freunden der Jugend in allen Parteien beklagt würden."

Ferner bezweifelt das Gericht, dass die NSDAP einen gewaltsamen Umsturz erstrebe und relativiert die antisemitische Stoßrichtung der Partei: "Auch der Antisemitismus der Partei ist nicht persönlicher, sondern wirtschaftlicher Art, indem er die nach ihrer Auffassung der deutschen Volksgemeinschaft schädlichen Auswüchse des Judentums bekämpft."

Das Gericht konstatiert: "Ein ministerielles Versammlungsteilnahmeverbot besteht somit nicht. Von Seiten der einzelnen Schulleitungen ist ein Verbot nicht erlassen. Die in Betracht kommenden Schuldirektionen haben lediglich - in irriger Auffassung - ein vermeintliches, nicht bestehendes Verbot höherer Stelle bekannt gegeben."

Die Staatsanwaltschaft legt daraufhin Beschwerde gegen den Beschluss des Schöffengerichts ein, was vom Landgericht Duisburg-Hamborn am 27. Januar 1931 jedoch verworfen wird. Zur Begründung heißt es, der Angeschuldigte sei der Tat, zum Ungehorsam gegen die Ministerialerlasse betreffend ein Verbot von Schülerversammlungen aufgerufen zu haben, nicht hinreichend verdächtigt. Im Übrigen folgt das Landgericht den Gründen des Schöffengerichts.

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