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Ereignisse
1934
Juni

Bischof aus Münster beschwert sich über staatspolizeiliche Anordnungen

Kardinal von Galen richtet als Bischof von Münster folgende Beschwerde an Regierungspräsident Schmid in Düsseldorf:

„Ich sehe mich veranlasst, gegen die ‚Staatspolizeiliche Anordnung über die Betätigung konfessioneller Jugend- und Standesvereinigungen und das Verteilen von Druckschriften an den Kirchen und bei kirchlichen Veranstaltungen' Abt. II/67 vom 28. Mai 1934 entschieden Einspruch zu erheben, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Anordnung entspricht noch in stärkerem Maße als früher erlassenen Anordnungen der Staatspolizeistelle für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 7. und 10. Februar 1934 sowie vom 27. April 1934 am Art. 31 des Reichskonkordates vom 20 Juli 1933 und den zwischen der Reichsregierung und den Vertretern der deutschen Bischöfe vereinbarten Auslegungsgrundsätzen vom 18 Juli 1933, da nach Art. 31 die katholischen Organisationen und Verbände, die ausschließlich religiösen, rein kulturellen und karitativen Zwecken dienen und als solche der kirchlichen Behörde unterstellt sind, in ihren Einrichtungen und ihrer Tätigkeit geschützt werden.

Die neue Regelung geht auch insofern über den Rahmen der früheren Verordnungen ganz wesentlich hinaus, als durch sie ‚jegliche öffentliche Betätigung ausserhalb des kirchlichen und religiösen Bereichs untersagt ist', und zwar nicht nur den konfessionellen Jugendorganisationen, sondern auch allen anderen konfessionellen Standesvereinigungen, so dass, nur um ein Beispiel anzuführen, nunmehr einem katholischen Mütterverein oder einer Jungfrauenkongregation ein gemeinsamer Ausflug oder ein gemeinsamer Kaffee verboten ist.

Die neue Anordnung trifft die katholischen Jugend- und Standesvereinigungen um so härter, weil diese meines Wissen nicht den geringsten Anlass zu einer solchen Maßnahme gegeben und bislang nirgendwo bislang nirgendwo die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört haben. (...)

Auch gegen den II Teil des § 1 der neuen Anordnung muss ich Einspruch erheben, wenigstens soweit das Verbot sich auf Flugblätter und andere Schriften religiös-kirchlichen Inhalts bezieht, da ein solches Verbot nicht zu vereinbaren ist mit der Freiheit der kirchlichen Lehrverkündigung, die ein Wesensrecht der katholischen Kirche und auch im Reichskonkordat anerkannt ist. Im Schlussprotokoll zu Art. 32 wird nämlich ausdrücklich festgestellt, dass die vereinbarte Zurückhaltung der Geistlichen auf politischem Gebiet keinerlei Einengung der pflichtmäßigen Verkündigungen und Erläuterungen der dogmatischen und sittlichen Lehren und Grundsätze der Kirche bedeutet.

Dem Herrn Staatssekretär erlaube ich mir deshalb die dringende Bitte zu unterbreiten, die staatspolizeiliche Anordnung vom 28, Mai 1934 in Hinsicht auf das gleiche Recht aller deutschen Staatsbürger und im Interesse einer wahren Volksverbundenheit zurücknehmen oder wenigstens ihre größten Härten beseitigen oder mildern zu wollen."

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