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Ereignisse
1934
Mai

Verordnung für Düsseldorfer Regierungsbezirk

Die Kölnische Volkszeitung veröffentlicht am 16. Juni 1934 folgende Verordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 28. Mai 1934:

„Auf Grund des § 1 der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Febr. 1933 sowie auf Grund des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 hat für den Bereich des Regierungsbezirke Düsseldorf der Regierungspräsident als Chef der Staatspolizeistelle unter dem Datum vom 28. Mai folgende staatspolizeiliche Ordnung getroffen:

§ 1
I. Den konfessionellen Jugend- und Standesvereinigungen, auch solchen, die für einen Einzelfall gebildet sind, ist jegliche öffentliche Betätigung außerhalb des kirchlichen und religiösen Bereichs untersagt. Verboten ist insbesondere: Jedes geschlossenen Auftreten in der Öffentlichkeit, jede Art von politischer Betätigung, jede öffentliche Sportausübung einschließlich des gemeinsamen Wanderns und der Errichtung von Ferien- und Feldlagern, das öffentliche Führen oder Zeigen von Fahnen, Bannern und Wimpeln, das öffentliche Tragen einheitlicher Kleidung und Abzeichen. Zulässig bleibt die geschlossene Teilnahme der konfessionellen Jugend- und Standesvereinigungen ohne einheitliche Kleidung und Abzeichen an kirchlichen Veranstaltungen, insbesondere an den althergebrachten Prozessionen, Wallfahrten und kirchlichen Begräbnissen. Hierbei ist das öffentliche Mitführen von kirchlichen geweihten Fahnen und Bannern gestattet.
II.
Der Betrieb und Verlauf von Presseerzeugnissen jeder Art auf den öffentlichen Straßen und Plätzen in der Nähe von Gotteshäusern ist am Anschluss an den Gottesdienst oder kirchliche Veranstaltungen verboten. In gleicher Weise ist der Betrieb und Verkauf von Presseerzeugnissen bei Prozessionen, Wallfahrten und ähnliche kirchlichen Veranstaltungen auf den von ihnen berührten Straßen und Plätzen oder in der Nähe von Ihnen untersagt.

§ 2
Für jeden Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung wird hiermit die Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu 150 Mark, im Falle der Nichtbetreibbarkeit die Festsetzung einer Zwangshaft bis zu 3 Wochen angedroht. Eine Strafverfolgung nach den einschlägigen Strafvorschriften wir hierdurch nicht ausgeschlossen.

§ 3
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Am gleichen Tage treten meine polizeilichen Anordnungen als Chef der Staatspolizeistelle vom 7. und 20. Februar 1934 - (...) - Regierungsamtsblatt Seite 169, Nr. 332 sowie vom 27. April 1934 - (...) - Regierungsamtblatt Seite 169, Nr. 333, außer Kraft."

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