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Ereignisse
1934
April

Verkauf von Zeitungen vor Kirchen verboten

Das „Düsseldorfer Tageblatt" veröffentlicht am 28. April 1934 folgendes Verbot:

„Der Regierungspräsident in Düsseldorf hat folgende polizeiliche Anordnung erlassen: Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird auf Grund des Paragraphen 14 des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931 in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat für den Bereich des Regierungsbezirks Düsseldorfs folgende Anordnung, die mir sofortiger Wirkung in Kraft tritt, erlassen:
'In der unmittelbaren Umgebung der Gotteshäuser ist zur Zeit des Gottesdienstes und in zeitlichem Zusammenhang mit diesem das Verteilen irgendwelcher Druckschriften untersagt.

Das öffentliche Verbreiten und der öffentliche Vertrieb von Presseerzeugnissen der konfessionellen Jugendverbände (Jugendzeitungen, Jugendschriften, und Werbeschriften für solche Druckschriften) ist verboten.'"

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