Zwangsarbeit („Geschlossener Arbeitseinsatz“)
Zwangsarbeit von deutschen Juden in der NS-Zeit wird noch heute in der Regel mit der Arbeit in den Konzentrationslagern assoziiert, selten genug mit dem Einsatz in Industriebetrieben kurz vor den Deportationen. Dass Zwangsarbeit als integraler Bestandteil der antijüdischen Politik bereits seit Ende 1938 fungierte, war lange kaum bekannt.
Erstmalig entstanden nach dem „Anschluss“ Österreichs Pläne, Teile der jüdischen Bevölkerung in Zwangsarbeit zu beschäftigen, die zu diesem Zeitpunkt noch vorrangig als Druckmittel verstanden wurde, um den Druck zur Auswanderung zu erhöhen. Im Zuge der grundsätzlichen Neuorientierung der Judenverfolgung wurden Zwangsarbeit und Gettoisierung, die bis dahin lediglich für den Kriegsfall als Möglichkeit ins Auge gefasst worden war, in den Wochen nach dem Novemberpogrom dann diskutiert, um so die aufgrund von Entlassungen und Gewerbeverboten in ihrer Mehrheit erwerbslosen und sozial entsprechend abhängigen jüdischen Arbeitskräfte für den Ausbau deutscher Infrastruktur zu nutzen. In diesem Kontext entstand dann der Begriff des „Geschlossenen Arbeitseinsatzes“, da jüdische Arbeitskräfte immer strikt getrennt von „arischen“ zu beschäftigen waren.
Dieser sogenannte „Geschlossene Arbeitseinsatz“ wurde gegen Jahresende 1938 zunächst für alle bei den Arbeitsämtern registrierten erwerbslosen Juden eingeführt, die nunmehr in der Regel unfreiwilligen und abgesonderten Kolonnen eingesetzt wurden. Im Erlass des Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Friedrich Syrup, vom 20. Dezember 1938 hieß es: „Der Staat hat kein Interesse daran, die Arbeitskraft der einsatzfähigen arbeitslosen Juden unausgenutzt zu lassen und diese unter Umständen aus öffentlichen Mitteln ohne Gegenleistung zu unterstützen. Es ist anzustreben, alle arbeitslosen und einsatzfähigen Juden beschleunigt zu beschäftigen (...). Der Einsatz erfolgt in Betrieben, Betriebsabteilungen, bei Bauten und Meliorationen usw. abgesondert von der Gefolgschaft.“ Dieser Erlass enthielt weder präzisere Aussagen zur praktischen Organisation noch zu den rechtlichen Bedingungen der Zwangsmaßnahme. Dennoch sollte er für fast drei Jahre, bis zum Oktober 1941, die Basis für den Arbeitszwang deutscher Jüdinnen und Juden bilden.
Unter derart vagen Bedingungen entstanden unter Regie der Reichsarbeitsverwaltung in Deutschland allein bis zum Sommer 1939 außerhalb und unabhängig vom System der Konzentration über 30 „Judenlager“. Im Mai 1939 standen ca. 10.000 bis 15.000 überwiegend männliche Juden im „Geschlossenen Arbeitseinsatz“. Mit Aufweichung ideologischer Barrieren gelang es im Laufe des Sommers das reichsweite Aufgebot auf ca. 20.000 jüdische Beschäftigte zu steigern. So nutzen etwa zahlreichen Stadtverwaltungen die preiswerten Zwangskräfte für den Straßenbau, die Müllbeseitigung, für den Bau von Parkanlagen oder Sportplätzen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die meisten dieser Kräfte nie zuvor Erdarbeiten verrichtet hatten und daher in aller Regel physisch damit völlig überfordert waren.
Nach Kriegsbeginn stellte man sich in NS-Kreisen die Frage, was mit der Masse verarmter Juden geschehen sollte. Eine Massenemigration schien nunmehr undurchführbar. Angesichts der raschen Besetzung Polens fällte die NS-Führung daher noch September die Entscheidung, die deutschen Juden in naher Zukunft dorthin „umzusiedeln“. Aus diesem Grund wurde die eigentlich geplante Einführung der Zwangsarbeit für alle deutschen Jüdinnen und Juden nicht mehr in die Tat umgesetzt.
Stattdessen sollte die Arbeitsverwaltung den „Geschlossenen Arbeitseinsatz“ bis zur „Umsiedlung“ nach dem bisherigen Organisationsmuster fortführen.
Die Ende April/Anfang Mai 1940 in Berlin an alle jüdischen Männer bis zu 55 Jahren und alle jüdischen Frauen bis zu 50 Jahren ergangene Aufforderung, sich zum Arbeitseinsatz zu melden, markiert schließlich den Übergang vom Arbeitszwang für ausgewählte Gruppen zur generellen Zwangsarbeit für die gesamte jüdische Bevölkerung, ohne dass es hierzu einer Gesetzesänderung bedurft hätte. Alles geschah weiterhin auf der Basis des Erlasses vom 20. Dezember 1938. Das galt auch für die deutliche Ausweitung der Betätigungsfelder. Waren Juden und auch immer mehr Jüdinnen bisher für Hilfsarbeiten am Bau bzw. im Transportwesen eingesetzt, so war das nun auch im industriellen Sektor möglich. Mit Zunahme des Fachkräftemangels wurde auch diese Einsatzpolitik intensiviert und jüdische Arbeitskräfte nunmehr massenweise für Industriearbeitsplätze zwangsverpflichtet. Im ganzen Reich ersetzten viele Privatunternehmen in dieser Phase nicht nur fehlende Arbeiter durch Jüdinnen und Juden, sondern steigerten Produktion und Umsatz durch die Arbeit neuer „Judenabteilungen“ oder die Einführung dritter „Judenschichten“.
Anfang Februar 1941 umfasste der „Geschlossene Arbeitseinsatz“ bereits 41.000 deutsche und staatenlose jüdische Arbeitskräfte - 24.500 Männer und 16.500 Frauen, womit deren Reservoir als nahezu erschöpft galt. Der Ende 1938 im Rahmen des Zwangsgemeinschaftskonzeptes eingeführte „Judeneinsatz“ war von der Reichsarbeitsverwaltung binnen zweier Jahre zur perfekten Zwangsarbeitsorganisation ausgebaut worden. Dennoch ging man noch weiter. Mit verschärften Rekrutierungsmethoden und mit Unterstützung durch das Reichssicherheitshauptamt gelang es Sommer 1941, den „Geschlossenen Judeneinsatz“ auf insgesamt 51.000 bis 53.000 Menschen bis zu 70 Jahren zu erhöhen. Erst danach definierte die NS-Führung im Herbst 1941 den Zwangsarbeitsstatus nach dreijähriger Zwangsarbeitspraxis offiziell, indem sie am 3. Oktober 1941 per Verordnung festlegte, dass „Juden, die in Arbeit eingesetzt sind“, in einem „Beschäftigungsverhältnis eigener Art“ stehen würden (RGBl. I, 1941, S. 675). Diese neue Verordnung wurde war am 31. Oktober 1941 durch einer Durchführungsverordnung ergänzt (RGBl. I, 1941, S. 681ff.), in der es hieß: „Der Pflicht des Juden, zugewiesene Beschäftigung anzunehmen, steht nicht die Pflicht des Unternehmers gegenüber (...). Die Betriebe können daher nicht von den Arbeitsämtern gezwungen werden, Juden zu beschäftigen.“
Die Unternehmen profitierten aber nicht nur von eintägigen Kündigungsfristen und vom Wegfall aller Sozialleistungen, sondern auch von einer ausgesprochen niedrigen Bezahlung, die zwischen einem Stundenlohn von 0,20 RM (Frauen unter 16 Jahren) bis zu 0,60 RM (Männer über 23 Jahren) schwankte. Diesem „Juden-Regellohn“ wurden selbst in „Mischehen“ lebende Zwangsarbeiter unterworfen, obwohl auf sie das Sonderarbeitsrecht eigentlich nur zum Teil angewendet werden durfte.
Mit den im Herbst 1941 massiv einsetzenden Deportationen, von der auch in Zwangsarbeit Beschäftigte nicht mehr ausgenommen waren, trat das Phänomen des „Geschlossenen Arbeitseinsatzes“ von Jüdinnen und Juden mehr und mehr in den Hintergrund.