Am 6. Juni 1935 werden die Aufgaben des HJ-Streifendienst klarer umrissen. Die Auswahl der Mitglieder des Streifendienstes (SRD) soll sorgfältig vorgenommen und mehr auf Qualität und Zuverlässigkeit als auf Quantität geachtet werden.In der "Streifendienstanordnung Nr. 1" heißt es:
„A. Allgemeines:
Nachdem die Aufstellung des Streifendienstes gemeinsam mit den Organisationsabteilungen laut Verordnungsblatt HI/14 vom 11. April 1935 durchgeführt ist, beginnt nun die Ausbildung und Tätigkeit der einzelnen Streifen.
Auch bei dieser Gelegenheit wiederhole ich noch einmal, dass es nicht darauf ankommt, eine zahlenmäßig starke Truppe des Streifendienstes aufzustellen, sondern dass es nur auf die Qualität und Zuverlässigkeit der einzelnen Streifendienstangehörigen ankommt. Es ist also die Auswahl sehr sorgfältig vorzunehmen und zunächst auf die Vollaufstellung zugunsten der absoluten Zuverlässigkeit zu verzichten ...
B. Aufgaben des Streifendienstes:
Die großen Aufgaben des Streifendienstes sind, ohne damit vollständig zu sein, zunächst folgende:
1. Überwachung der Angehörigen von nationalsozialistischen Jugendverbänden außerhalb des Dienstes, die durch Tragen der Uniform oder durch Abzeichen als Angehörige von nationalsozialistischen Jugendverbänden kenntlich sind. Der Streifendienst hat darüber zu wachen, dass das Auftreten aller Angehörigen von nationalsozialistischen Jugendverbänden der Würde und der Ehre der NSDAP entspricht.
2. Der Streifendienst hat als Organ der aktiven Führer darüber zu wachen, dass alle die von der Reichsjugendführung und ihren nachgeordneten Dienststellen herausgegebenen Anordnungen von den einzelnen Gliederungen beachtet werden.
Ich führe im Einzelnen folgende auf:
a) Ordnungsmäßigkeit der Dienstanzüge,
b) Besitzen von vorschriftsmäßigen Ausweisen der Reichsjugendführung oder der Gebiete,
c) Anordnungen über Zapfenstreich,
d) Anordnungen über Dienstschluss,
e) Anordnungen des Fahrtenamtes,
f) Anordnungen über Lager,
g) Bestimmungen des Forstschutzes,
h) Bestimmungen über Verhalten geschlossener Kolonnen (Schlusslichter usw.).
3. Einziehen von Ausweisen oder Uniformstücken von ausgeschiedenen Mitgliedern.
4. Nach besonderen Anweisungen Beobachtungen und Feststellungen über andere Jugendverbände.
Es ist nicht Aufgabe des Streifendienstes, nach eigenem Ermessen bei Antreffen von Unzulässigkeiten Befehle zu geben oder Anordnungen zu treffen, sondern es ist Zweck des Streifendienstes, alle Wahrnehmungen durch vorschriftsmäßige Meldungen den aktiven Führern zur Kenntnis und zur weiteren Veranlassung zu übermitteln. In dringenden Fällen, wo es das Ansehen der NSDAP erfordert, ist der Streifenführer befugt, durch sofortige Anordnungen einzugreifen.
Der Streifendienst hat keinen polizeilichen Charakter, auch nicht den einer Hilfspolizei. Sind bei Ausübung des Streifendienstes irgendwelche polizeilichen Maßnahmen erforderlich, so sind diese durch die nächste zuständige Polizeibehörde ausführen zu lassen.
C. Ausbildung:
Da es zunächst darauf ankommt, dass bei Ausübung des Streifendienstes keine Zwischenfälle auftreten, so ist zuerst dafür Sorge zu tragen, dass die Streifenführer in den einzelnen Bannen ausgebildet werden. Da die Aufgaben des Streifendienstes restlos nur dann erfüllt werden können, wenn mit der Polizeibehörde Hand in Hand gearbeitet wird, so ist die Ausbildung der Bannstreifenführer von der Polizei vornehmen zu lassen ... sind folgende Ausbildungspunkte zu berücksichtigen:
1. Allgemeine soldatische und polizeisportliche Ausbildung ...
2. Waffenausbildung an der Pistole 08. Hierbei weise ich darauf hin, dass das sichtbare Tragen von Waffen durch Streifendienstangehörige verboten ist und das übrige Waffentragen selbstverständlich vom Besitz eines Waffenscheines abhängig ist.
3. Polizeiliche Ausbildung über Verhalten dem Publikum gegenüber, einschlägige Bestimmungen des StGB., Polizei Verordnungen usw.
4. Einrichten von Wachen, Abfassen von Meldungen und dergleichen.
5. Eingehende Schulung über alle Anordnungen der Reichsjugendführung und der Gebiete durch die zuständigen Abteilungsleiter.
E. Dienst:
Das Tragen von Uniformgegenständen, Halstüchern, Koppelschlössern, Abzeichen usw. ist strengstens verboten, wenn sich der Träger als Angehöriger von nationalsozialistischen Jugendverbänden ausweisen kann. Sind die Uniform oder einzelne Abzeichen unvorschriftsmäßig, so ist hier auch lediglich eine Meldung aufzunehmen. Kann sich der Träger eines Uniformteils nicht als HJ-Angehöriger ausweisen und besteht der begründete Verdacht, dass der Betreffende nicht Angehöriger der Hitler-Jugend oder einer anderen nationalsozialistischen Formation ist, wird die Einziehung des betreffenden Uniformstücks durch die Polizei veranlasst. Weigert sich ein solcher Uniformträger, freiwillig zur nächsten Polizeiwache zu folgen, ist gegebenenfalls eine zwangsweise Zuführung des Betreffenden statthaft. Der Betreffende gilt in diesem Falle als ‚auf frischer Tat ertappt‘.“