Die Staatspolizeistelle Köln verbietet "im Interesse der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung" den Angehörigen der konfessionellen Jugendverbänden folgende Aktivitäten:
1. Jedes geschlossenes Auftreten in der Öffentlichkeit
2. Das öffentliche Tragen von Bundestracht oder von Kleidungsstücken oder Abzeichen, die sie als Angehörige der konfessionellen Jugendorganisationen kenntlich machen. Unter diese Verbotsanordnung fällt auch das Tragen von Bundestracht oder zur Kluft gehörigen Kleidungsstücken und Abzeichen unter Verdeckung durch zivile Kleidungsstücke (z.B. Mäntel) sowie jede sonstige einheitliche Bekleidung, die als Ersatz für die bisherige Bundestracht anzusehen ist.
3. Das Mitführen oder Zeigen von Wimpeln oder Fahnen in der Öffentlichkeit.
4. Der öffentliche Vertrieb oder das öffentliche Verteilen von Presserzeugnissen konfessioneller Jugendverbände (Jugendzeitungen, Jugendzeitschriften).
5. Jede sportliche oder volkssportliche oder geländesportliche Betätigung innerhalb der konfessionellen Jugendverbände.
Die von den Kreis- und Ortspolizeibehörden des Regierungsbezirks Köln bisher erlassenen Verbote gleichen Inhalts treten außer Kraft.
Sie habe sich, so lässt die Gestapo wissen, zu dieser Anordnung entschlossen, nachdem eine konfessionelle Jugendorganisation - gemeint ist die DPSG - in einem Rundschreiben an ihre Unterführer und Mitglieder über den von der Organisation aufgestellten Jahresplan wörtlich folgendes angeordnet hatte: „Alles, was der Jahresplan bringt, wird durchgeführt, gleich wie! Mit oder ohne Tracht. Erlaubt oder verboten!" Zu diesem Jahresplan hätten unter anderem Schulungstagungen, Treffen und Gaugeländespiele gezählt.
„Im Hinblick darauf, dass die in dem Rundschreiben gegebenen Anweisungen sich auch auf Bezirke beziehen, für die bereits seit längerer Zeit polizeiliche Verbote des öffentlichen Auftretens von Angehörigen konfessioneller Jugendverbände bestehen (z.B. für den Regierungsbezirk Düsseldorf, die Kreise Köln-Stadt, Bonn-Stadt und Sieg im Regierungsbezirk Köln), muss die von dem konfessionellen Jugendverband erlassene Anordnung als Aufreizung zum Widerstand gegen behördliche Anordnungen und als Missachtung der Staatsautorität angesehen werden. Angehörige konfessioneller Jugendverbände haben auch insofern die gebotene politische Zurückhaltung vermissen lassen, als sie in einigen Fällen bei öffentliche Aufmärschen der Hitler-Jugend ein die staatlich anerkannte Jugendorganisation verhöhnendes Verhalten zeigten. Es konnte ferner mehrfach festgestellt werden, dass angehörige konfessioneller Jugendvereine aus Kreisen oder Gemeinden, in denen behördliche Verbote in Kraft waren, ihre öffentliche Tätigkeit nach Kreisen oder Gemeinden verlegten, in denen solche polizeiliche Anordnungen bisher nicht bestanden. Hierdurch ist es mehrfach zu Zwischenfällen gekommen, die die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört haben. Die bisher geübte Nachsicht gegenüber der öffentlichen Betätigung konfessioneller Jugendverbände konnte angesichts solcher missbräuchlicher Ausnutzung nicht mehr länger aufrecht erhalten werden."
Am 10. bzw. 13. April 1934 werden diese Vebote auch auf die Regierungsbezirke Osnabrück und Koblenz ausgedehnt.