Nach 1945
Erste Ermittlungen gegen in Minsk aktive Täter begannen von Seiten der sowjetischen Besatzer bereits in den letzten Kriegsmonaten und zogen sich schließlich bis weit in die 1980er-Jahre hinein. Im Rahmen der vor Tribunalen der sowjetischen Geheimpolizei, des NKWD und seiner Nachfolger geführten Prozesse wurden zahlreiche einheimische Kollaborateure für ihre in Minsk begangenen Verbrechen angeklagt und verurteilt. Überraschenderweise wurden selbst zu Stalins Zeiten nur eine Minderheit der Angeklagten mit der Todesstrafe belegt, während die meisten zu zehn oder 25 Jahren Arbeitslager verurteilt wurden. Viele von ihnen profitierten später von einer Amnestie Chruschtschows.
Auch in Westdeutschland fanden Prozesse gegen Minsker Täter statt, in denen einige Angeklagte freigesprochen wurden, die meisten lediglich moderate Strafen erhielten. Das schwerste Urteil, das ein westdeutsches Gericht verhängte, betraf Adolf Rübe, der das Getto in den letzten Monaten seiner Existenz in geradezu unvorstellbarer Weise terrorisiert hatte. Er wurde zu lebenslanger Haft zuzüglich weiteren 15 Jahren verurteilt.
Letztendlich entgingen die weitaus meisten der zahlreichen deutschen Täter einer intensiven Untersuchung und einer gerechten Bestrafung ihrer in Minsk begangenen Verbrechen und Morde.