Aufarbeitung nach 1945
Schon recht bald nach Kriegsende wurden in einem Prozess vor einem in Lüneburg tagenden britischen Militärgericht von September bis November 1945 verschiedene SS-Angehörige angeklagt, die in Auschwitz aktiv gewesen und zuletzt im KZ Bergen-Belsen eingesetzt gewesen waren. Sechs von ihnen wurden wegen Mordes und weiterer Verbrechen zum Tode verurteilt und am 13. Dezember 1945 gehängt. Auch in den späteren Prozessen zu den Konzentrationslagern Neuengamme, Dachau und Mauthausen wurden in Auschwitz eingesetzte SS-Männer angeklagt und zum Tode verurteilt.
Große Bedeutung kam den Prozessen vor dem polnischen Obersten Nationalgerichtshof in Warschau zu, insbesondere dem vom 11. bis 29. März 1947 laufenden Verfahren gegen den ehemaligen SS-Kommandanten Rudolf Höß. Im 15 Tage dauernden Prozess wurden 85 Zeugen gehört und Gutachten von Sachverständigen vorgetragen. Am 2. April 1947 wurde der frühere Lagerkommandant zum Tode verurteilt und zwei Wochen später in Auschwitz selbst hingerichtet.
Am 24. November 1947 begann in Krakau ein weiterer Auschwitz-Prozess auf polnischem Boden, der sich gegen 40 frühere SS-Führer, SS-Ärzte und SS-Rapportführer des Lagers richtete. Bis zum 14. Dezember 1947 wurden mehr als 130 Zeugen gehört, am 22. Dezember dann das Urteil verkündet. 23 Angeklagte wurden zum Tode verurteilt und hingerichtet, 16 mit lebenslänglichen oder langjährigen Zuchthausstrafen belegt.
Es dauerte jedoch fast 20 Jahre, bis auch vor einem bundesdeutschen Gericht in Auschwitz begangene Verbrechen angeklagt, verhandelt und verurteilt wurden. Ausgangspunkt war eine Strafanzeige, die ein Auschwitz-Überlebender im März 1958 gegen einen ehemaligen Angehörigen der Lager-Gestapo erstattet hatte, der bis dahin unbehelligt nahe Stuttgart lebte und dessen Entnazifizierungsverfahren man - obwohl dessen Tätigkeit in Auschwitz allgemein bekannt war - 1951 auf Kosten der Staatskasse eingestellt hatte. Erst auf Druck des Internationalen Auschwitz-Komitees wurde der Beschuldigte dann im Oktober 1958 in Untersuchungshaft genommen.
Im Januar 1959 leitete ein Journalist Dokumente mit namentlich verzeichneten SS-Tätern an den damaligen hessischen Generalstaatsanwalt Fritz Bauer weiter, der daraufhin beim Bundesgerichtshof beantragte, dass die Zuständigkeit für alle um Auschwitz kreisenden Verfahren künftig beim Landgericht Frankfurt a.M. liegen sollte, was im April 1959 bestätigt wurde. Anschließend wurden Ermittlungen gegen rund 1.200 Beschuldigte eingeleitet und über 1.000 Zeugen, Überlebende und SS-Angehörige im Rahmen von Vorermittlungen befragt. Nach vierjähriger Vorbereitung wurde im Herbst 1963 im Rahmen dieses ersten „Auschwitz-Prozesses“ dem Landgericht Frankfurt die Anklageschrift gegen 24 Angeklagte eingereicht und am 7. Oktober 1963 das Hauptverfahren eröffnet. Es folgten 183 Verhandlungstage an denen vor insgesamt etwa 20.000 Besuchern 360 Zeugen - 211 von ihnen Auschwitz-Überlebende, 54 ehemalige SS-Angehörige - gehört wurden. Der Prozess endete mit der Verurteilung von 17 Angeklagten, von denen am 20. August 1965 sechs mit lebenslanger Zuchthaushaft bestraft wurden.
In drei kleineren Nachfolgeverfahren - ebenfalls als Frankfurter „Auschwitz-Prozesse“ bezeichnet - wurden jedoch nur noch drei der Angeklagten Täter verurteilt. Im dritten Verfahren etwa wurden 30 ehemalige SS-Angehörige freigesprochen, während das Gericht lediglich die beiden ebenfalls angeklagten ehemaligen „Funktionshäftlinge“ verurteilte.
Aber selbst bei Berücksichtigung des Einwands, dass die Auschwitz-Prozesse eine juristische Aufarbeitung der Massenverbrechen nur mit großen Einschränkungen geleistet haben, kam insbesondere dem ersten Verfahren eine enorme Bedeutung für die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit den NS-Massenverbrechen in der bundesrepublikanischen Nachkriegsgesellschaft zu.