Information über Sondervorschriften
Der Vertrauensmann der in „Mischehe“ lebenden Juden in Württemberg und Hohenzollern informiert Lina Bubeck am 22. März 1945 über die geltenden Sondervorschriften:
Als Vertrauensmann für die in Mischehe lebenden Juden für Württemberg und Hohenzollern wurde mir von der Geheimen Staatspolizei mitgeteilt, daß Sie neu erfaßt sind. Da Ihnen die Sondervorschriften, die für Juden gelten, wohl nicht alle bekannt sind und mir die früheren Rundschreiben auch nicht mehr vorliegen, in denen die Vorschriften wiederholt sind, bitte ich Sie, sobald es Ihnen möglich ist, bei mir vorbeizukommen. Jetzt schon möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, daß
1. der zusätzliche Vorname stets zu führen ist.
Sie haben diesen doch bei der Behörde angenommen?
2. Bei jeder Behörde und bei jedem Ausweis ist die Kennkarte vorzuzeigen.
3. Direkte Eingaben bei Behörden sind verboten. Sie dürfen nur durch mich oder einen Konsulenten erfolgen.Von abends 8 Uhr bis morgens 6 Uhr besteht Ausgehverbot. Ab 1. April von abends 9 Uhr bis morgens 5 Uhr.
4. Bei jeder polizeilichen Meldung, amtlichem Schreiben usw. ist auf die Judeneigenschaft aufmerksam zu machen und die Kennkarten-Nummer anzugeben.
5. Verkehr mit Ausländern ist verboten.
6. Freundschaftlicher und kameradschaftlicher Verkehr, soweit es sich nicht um Verwandte handelt, desgleichen.
Das sind die wichtigsten Vorschriften. Ich bitte, mir den Empfang dieses Briefes zu bestätigen.
Hochachtungsvoll