Jüdische „Mischehen“-Partner zum Arbeitseinsatz
Ernst Kaltenbrunner ordnet am 19. Januar 1945 an, dass jüdische Partner in „Mischehen“ zum Arbeitseinsatz nach Theresienstadt gebracht werden sollen:
Betrifft: Geschlossener Arbeitseinsatz der jüdischen Teile aus Mischehen
Bezug: ohne
Die jüd. Mischlinge I. Gr./jüd. Versippten sind auf Grund meiner Rd. Erl. vom 6.-22.10.1944IV A 4 b 3066/40 g (159) - bis auf Ausnahmen - zum Arbeitseinsatz gebracht worden. Zum Abschluß der Aktion hat RF-SS befohlen, nunmehr auch die jüd. Teile aus Mischehen zum geschlossenen Arbeitseinsatz zu bringen. Hierzu ordne ich an:
Alle in Mischehen lebenden arbeitsfähigen Staatsangehörigen und staatenlosen Juden/ Jüdinnen - auch Geltungsjuden - sind ungeachtet z. Zt. bestehender Arbeitsverhältnisse möglichst bis 15.2.1945 in Sammeltransporten dem Altersghetto Theresienstadt zum geschlossenen Arbeitseinsatz zu überstellen. Ankunft der Transporte ist dem Zentralamt f. d. Regelung d. Judenfrage i. Böhmen u. Mähren, Prag, rechtzeitig mitzuteilen. (Für Gruppen über 1000 Juden ist beim Referat IV A 4 b - RSHA - rechtzeitig die Gestellung von Sonderzügen zu beantragen.) - Gepäck kann im üblichen Umfange mitgenommen werden. Ausgenommen von der Überstellung nach Theresienstadt bleiben: a) alle nicht mehr arbeitsfähigen jüdischen Mischehepartner - b) die auf Grund besonderer Anweisung des RSHA bevorzugt zu behandelnden Juden/Jüdinnen sowie gemäß Rd. Erl. v. 18.12.1943 - IV B 4a 2018/42 g (908) - von der Wohnsitzverlegung nach Theresienstadt freigestellten - c) die jüdischen Ehegatten, Kinder, Eltern, Schwiegereltern der Künstler und Kulturschaffenden, die den einzelnen Stapo(L)St namhaft gemacht wurden - d) Juden/Jüdinnen, deren nicht jüdischer Ehepartner durch Rd. Erl. v. 12.11.44 - IV A4I) 3066/40 g (159) öffentlicher Dienst - oder durch Einzelanweisung zunächst vom OT-Arbeitseinsatz ausgenommen wurde - e) alle Juden ausländischer Staatsangehörigkeit (für sie bleiben die Internierungsbestimmungen maßgebend).
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann in besonders gelagerten Fällen Zurückstellung bis zu 1 Monat gewährt werden. Weiterreichende Zurückstellungen dagegen nur mit meiner Billigung. Zurückbleibende Mischlinge - nicht Geltungsjuden unter 16 Jahren -sind Verwandten oder anderen zurückbleibenden jüdischen Ehepartnern in Pflege zu geben. Minderjährige Geltungsjuden dagegen sind dem Altersghetto Theresienstadt zu überstellen. Vermögensfragen werden durch diese - Erlaß vom 15.3.1944 IV B4a 34/ 44g - Maßnahmen nicht berührt. Etwa erforderliche Bestimmungen haben die Beteiligten selbst zn treffen.
Zu a) von der Wohnsitzverlegung nach Theresienstadt ausgenommene Juden/Jüdinnen sind zur Freimachung von Wohnraum für bombengeschädigte Deutschblütige entsprechend den örtlichen Verhältnissen auf engerem Raum zusammenzulegen. Zum 25.2.45 ist mir Vollzugsmeldung unter namentlicher Abgabe der im Dienstbereich zu a.) bis d.) verbliebenen Juden vorzulegen.
Zusatz für die westlichen Dienststellen:
Die s. Zt. aus frontnahen Gebieten der OT-Einsatzgruppe IV zum geschlossenen Arbeitseinsatz überstellten Juden/Jüdinnen sind in die Aktion mit einzubeziehen. Das hiernach Erforderliche ist in Zusammenarbeit mit der OT-Einsatzgruppe Weimar und den für den gegenwärtigen Einsatzort der Juden zuständigen Stapo(l)st. unmittelbar zu veranlassen.