Ausschluss von „Mischlingen“ vom Volkssturm
Die Partei-Kanzlei empfiehlt am 30. Oktober 1944, jüdische „Mischlinge ersten Grades“ von der Teilnahme am Volkssturm auszuschließen:
Betrifft: Jüdische Mischlinge im Volkssturm
Nachstehend übermittle ich die Stellungnahme von III a zur Frage der Teilnahme jüdischer Mischlinge am Volkssturm. Ich stimme der in der Vorlage vertretenen Auffassung zu.
gez. Dr. Klopfer Vorlage
Betrifft jüdische Mischlinge im Volkssturm
Bei den Verhandlungen über die organisatorische Ausgestaltung des Volkssturms ist auch die Frage entstanden, ob jüdische Mischlinge in den Volkssturm aufgenommen werden sollen oder nicht. Sie, Reichsleiter, haben Ihr in dieser Sache an Pg. Friedrichs gerichtetes Fernschreiben vom 22.10.1944 auch an III a zur Bearbeitung übersandt. Von III a wird die Auffassung vertreten, daß für den Volkssturm nur eine analoge Regelung in Frage kommen kann wie für die Wehrmacht. Es ist damit zu rechnen, daß jetzt bei der Aufstellung des Volkssturms viele Mischlinge, denen eine Ausnahmebehandlung im Rahmen der Wehrmacht nach den Bestimmungen versagt ist, Anträge auf Aufnahme stellen werden. Sie werden die Gelegenheit nicht ungenutzt lassen, sich nun durch Teilnahme am Volkssturm für die spätere Behandlung im Zivilleben eine Grundlage zu schaffen. Diesem Bestreben kann man nur entgegentreten, wenn die Bestimmungen für den Volkssturm genau so abgefaßt werden wie die für die Wehrmacht. Das bedeutet:
1. Jüdische Mischlinge 1. Grades müssen von der Teilnahme am Volkssturm in jedem Falle ausgeschlossen werden.
2. Jüdische Mischlinge 2. Grades dürfen im Volkssturm dienen, jedoch keine Führerstellungen bekleiden.
Durch diese Gleichschaltung des Volkssturms mit der Wehrmacht werden für später alle unliebsamen Berufungsfälle vermieden. Außerdem bietet diese Regelung die Möglichkeit, alle Mischlinge 2. Grades zur Verteidigung des deutschen Heimatbodens heranzuziehen. Auch die zukünftige Regelung der Rechtsverhältnisse der Mischlinge 2. Grades wird diesen gewisse Rechte einräumen. Es ist daher selbstverständlich, von ihnen auch erhöhte Pflichten zu fordern. Alle Erwägungen, etwa beim Volkssturm schärfere Richtlinien zu erlassen als bei der Wehrmacht, müssen aus diesen Gesichtspunkten von vornherein fallengelassen werden. Eine Verschärfung gegenüber der jetzigen Praxis bei der Wehrmacht erscheint nur in der Weise erwünscht, daß man beim Volkssturm keinerlei positive Ausnahmen von den Richtlinien zulassen sollte. Die ganz anders geartete Praxis bei der Wehrmacht hat zu wenig erwünschten Folgen geführt. Es wird vorgeschlagen, die vorgenannte Auffassung bei den Verhandlungen in Berlin durch III v vertreten zu lassen.