d) sich, falls an seiner Person Zweifel bestehen, einem Personenfeststellungsverfahren zu unterziehen;
e) zur Empfangnahme der Kennkarte und auch sonst auf amtliches Verlangen an Amtsstelle zu erscheinen.
§ 4
Die Kennkarte darf nur ausgestellt werden, wenn die Person und die deutsche Staatsangehörigkeit des Kennkartenbewerbers einwandfrei festgestellt sind. Im übrigen darf die Kennkarte nur versagt werden, wenn der Kennkartenbewerber die ihm nach § 3 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt.
§ 5
(1) Kennkarten dürfen nur unter Verwendung des vom Reichsminister des Innern bestimmten Musters ausgestellt werden.
(2) Änderungen des Musters und nicht im Muster vorgesehene Eintragungen sind unzulässig.
(3) Eintragungen dürfen nur von der Paßbehörde, die die Kennkarte ausstellt, vorgenommen werden.
(4) Das Kennkartenmuster darf für andere Ausweise nicht verwendet werden.
§ 6
(1) Kennkarten werden auf die Dauer von fünf Jahren ausgestellt.
(2) Eine Verlängerung der Geltungsdauer der Kennkarte ist ausgeschlossen.
§ 7
(1) Die Gebühr für die Ausstellung einer Kennkarte beträgt drei Reichsmark.
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auf eine Reichsmark, wenn eine vorhandene Kennkarte, die noch eine Geltungsdauer von mehr als zwei Jahren hat, durch eine neue Kennkarte ersetzt wird, weil sich der Name oder Beruf des Kennkarteninhabers geändert hat.
(3) Dem Reichsminister des Innern bleibt vorbehalten, die Ermäßigung und den Erlaß der Gebühr für bestimmte Personengruppen vorzuschreiben, für die nach § 1 Abs. 3 der Kennkartenzwang eingeführt wird.
(3) Bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person kann die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt oder ganz erlassen werden.
(5) Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn eine vorhandene Kennkarte, die noch eine Geltungsdauer von mehr als zwei Jahren hat, durch eine neue Kennkarte ersetzt werden muß, weil sie infolge eines Umstandes ungültig ist, den die Paßbehörde zu vertreten hat.
§ 8
(1) Kennkarten, in denen das Lichtbild, die Fingerabdrücke, eine der sonst vorgeschriebenen Eintragungen oder die anzubringenden Stempel fehlen, sind ungültig. Das gleiche gilt, wenn der Zustand des Lichtbildes oder der Fingerabdrücke eine einwandfreie Feststellung des Kennkarteninhabers nicht mehr zulassen oder die sonstigen Eintragungen oder die Stempel unleserlich geworden sind.
(2) Eine Kennkarte, deren Geltungsdauer abgelaufen ist, gilt nicht als Kennkarte im Sinne dieser Verordnung.
§ 9
Der Kennkarteninhaber ist verpflichtet, der Paßbehörde, die die Kennkarte ausgestellt hat,
a) die Kennkarte unverzüglich zurückzugeben, wenn sich sein Name oder seine Berufsart ändert, wenn er seine deutsche Staatsangehörigkeit verliert oder wenn sich herausstellt, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt;
b) eine vorhandene alte Kennkarte bei Ausstellung einer neuen Kennkarte durch Vermittlung der Paßbehörde, die zur Ausstellung dieser Karte berufen ist, zurückzugeben;
c) den Verlust einer gültigen Kennkarte unverzüglich anzuzeigen.
§ 10
(1) Die Kennkarte ist dem Inhaber zu entziehen, wenn Tatsachen bekannt werden, die ergeben, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung der Kennkarte nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Zuständig für die Entziehung ist jede Paßbehörde.
(3) Die Kennkarte kann zur Vorbereitung der Entziehung von jeder Polizeibehörde im Inland vorläufig abgenommen werden.
§ 11
Die Verfügung, durch die eine Kennkarte versagt oder entzogen wird, ist dem Kennkartenbewerber oder -inhaber unter Mitteilung der Gründe schriftlich oder unter Fertigung einer von ihm zu unterzeichnenden Niederschrift mündlich bekanntzugeben.