Zweite Bekanntmachung über den Kennkartenzwang.
Vom 23. Juli 1938.
Auf Grund der Verordnung über Kennkarten vom 22. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 913) bestimme ich folgendes:
§ 1
Deutschen Staatsangehörigen über 15 Jahre dürfen die im kleinen Grenzverkehr und im Ausflugsverkehr eingeführten Ausweise (§ 69 der Paßbekanntmachung vom 7. Juni 1932 – Reichsgesetzbl. I S. 257) vom 1. Januar 1939 ab nur ausgestellt werden, wenn sie eine gültige Kennkarte vorlegen.
§ 2
Die Kennkartengebühr beträgt für die deutschen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bezirk des kleinen Grenzverkehrs haben, eine Reichsmark.
§ 3
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1938 in Kraft.
Berlin, den 23. Juli 1938.
Der Reichsminister des Innern
Frick
Dritte Bekanntmachung über den Kennkartenzwang.
Vom 23. Juli 1938.
Auf Grund der Verordnung über Kennkarten vom 22. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 913) bestimme ich im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz folgendes:
§ 1
Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 – Reichsgesetzbl. I S. 1333), die deutsche Staatsangehörige sind, haben unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Jude bis zum 31. Dezember 1938 bei der zuständigen Polizeibehörde die Ausstellung einer Kennkarte zu beantragen. Für Juden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung geboren werden, ist der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Geburt zu stellen.
§ 2
Juden (§ 1) über 15 Jahre haben sich, sobald sie eine Kennkarte erhalten haben, auf amtliches Erfordern jederzeit über ihre Person durch ihre Kennkarte auszuweisen.
§ 3
(1) Juden (§ 1) haben, sobald sie eine Kennkarte erhalten haben, bei Anträgen, die sie an amtliche oder parteiamtliche Dienststellen richten, unaufgefordert auf ihre Eigenschaft als Jude hinzuweisen sowie Kennort und Kennummer ihrer Kennkarte anzugeben oder, falls die Anträge mündlich gestellt werden, unaufgefordert ihre Kennkarte vorzulegen. Das gleiche gilt für jede Art von Anfragen und Eingaben, die Juden an amtliche oder parteiamtliche Dienststellen richten, sowie bei der polizeilichen Meldung.
(2) Wird in den Fällen des Abs. 1 ein Jude durch eine dritte Person vertreten, so hat der Vertreter unaufgefordert auf die Eigenschaft des Vertretenen als Juden hinzuweisen sowie Kennort und Kennummer der Kennkarte des Vertretenen anzugeben.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 sind als besonders schwere Fälle im Sinne des § 13 Abs. 3 der Verordnung über Kennkarten vom 22. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 913) anzusehen.
§ 5
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1938 in Kraft.
Berlin, den 23. Juli 1938.
Der Reichsminister des Innern
Frick