Der Umzug
All das ließ nichts Gutes erwarten, als Siegfried Bernhard für den 7. Januar 1942 „von verschiedenen städtischen Stellen“ zu einer Besprechung gebeten wurde. Über deren Inhalt ist zwar nichts überliefert, doch ist anzunehmen, dass bei dieser Gelegenheit der sofortige Beginn des Umzugs nach Müngersdorf angeordnet wurde.[1]
Jedenfalls wurde bereits ein weiteres Rundschreiben an erste, vermutlich seitens des Vorstands ausgewählte Mitglieder der Synagogengemeinde gerichtet, in denen diese „auf Anordnung der Behörde“ aufgefordert wurden, „mit Ihrer gesamten Familie und evtl. Untermietern am 14.1.42 in das Gemeinschaftslager Köln-Müngersdorf zu ziehen“.[2] „Der vorgeschriebene Umzugstermin ist genauestens einzuhalten. Die Wahl des Spediteurs bleibt Ihnen überlassen.“
Das Schreiben regelte bis ins Detail, was ins Lager mitgebracht werden konnte bzw. sollte und was nicht. So waren pro Person ein Bett und ein Stuhl, keinesfalls jedoch ein Sessel erlaubt. Für je vier Personen war ein Schrank, für jeweils acht ein Tisch erlaubt. Mehr Mobiliar ließ die räumliche Enge von Fort und Baracken nicht zu. Es war in der alten Wohnung zu belassen und durften ohne offizielle Genehmigung nicht veräußert werden.[3]
Die umfangreiche Aufzählung weiterer Dinge, deren Beisteuerung dagegen ausdrücklich erwünscht war, bringt zum Ausdruck, dass in Müngersdorf noch an nahezu allem Mangel herrschte: „Weiter sind mitzubringen Leibwäsche, Bettwäsche, Wäschebeutel für schmutzige Wäsche, Kleider, Handtücher, Waschschüssel, Spirituskocher, spanische Wände, Verdunkelungspapier; Koffer nur so viele, wie auf den Schränken und unter den Betten untergebracht werden können. Die Wäsche muss mit dem vollen Namen gezeichnet sein. Kohlenherde (keine Gasherde), Öfen, Kohlen, Kartoffeln, Lebensmittel, Eingemachtes etc. sind restlos mitzubringen. Teppiche, Strohmatten, Linoleumbelag und jeder andere Belag sind sehr erwünscht. Mitzubringen sind ferner Putzmaterial etc. Für die Gemeinschaft können ferner mitgebracht werden: Kartoffelschälmaschinen, Dezimalwagen, Küchenwagen, Kühlschränke, große Kochtöpfe, Bütten, Bücher, Waschkessel, Zinkkannen, Eimer, Schläuche, Wäscheleinen, Waschmaschinen, Bügelbretter, Bügeleisen, Nähmaschinen, Spültücher, Abwaschtücher, Aufnehmer, Bürsten, Besen, Schrubber, Handtücher, Staubtücher, Fensterleder, Schwämme, Handfeger, Schaufeln, Closettbürsten, Fußmatten, Teppichkehrmaschinen usw.“
Auch für – in den vorausgegangenen Diskussionen offenbar noch gar nicht vorgesehene – Krankenstuben war der Bedarf an unverzichtbaren Ausstattungsgegenständen groß: „Bettflaschen, Bettpfannen, Wärmeflaschen, Krüge, Sonnen, Heizkissen, Fieberthermometer, weisse Kittel.“
Immerhin gestand man den Neuankömmlingen zu, dass „Wünsche auf gemeinsame Unterbringung mit Verwandten“ gerne berücksichtigt würden, teilte ihnen zugleich aber auch mit, dass eine Gemeinschaftsverpflegung zunächst nicht beabsichtigt sei. Es sollten stattdessen darauf hingearbeitet werden, dass „die in einem Raum zusammenlebenden Personen eine Gemeinschaftsküche führen“ würden, ohne dass sich nähere Angaben dazu finden, wie das angesichts der ja offenbar fehlenden Herde und Ofenrohre und ohne Wasseranschlüsse zu bewerkstelligen sein sollte. Stattdessen wurde zu „strengster Disziplin“ ermahnt, weil jede „Nichtbefolgung dieser Anordnung schärfste behördliche Maßnahmen nach sich ziehen“ werde. Zugleich versuchte man – wohl mit wenig Erfolg - den Betroffenen Mut zuzusprechen: „Wenn jeder einzelne Disziplin übt und voll seine Pflicht tut, sind wir überzeugt, dass ein erträgliches Zusammenleben gewährleistet wird.“[4]