Ablieferung von Juwelen und Edelmetallen
Am 10. Dezember 1940 versendet der Reichswirtschaftsminister folgendes Schreiben an die städtischen Pfandleihanstalten:
Der Reichswirtschaftsminister Berlin W 8, den 10. Dezember 1940
III WOS 8/24051/40 Behrenstr. 43.
Betrifft: Ablieferung von Juwelen und Edelmetallen durch Juden.
Im Anschluß an meinen Runderlaß vom 31. Januar 1940 - III L 5/6162/40 - ordne ich an:
1) Die örtlichen Ankaufsstellen (Kommunalen Pfandleihanstalten) haben ihre Tätigkeit auf Grund der Dritten Anordnung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 21. Februar 1939 - RGBl. I S. 282 - am 31. Dezember 1940 einzustellen. Ablieferungen, die nach diesem Zeitpunkt noch bei einer Ankaufsstelle eingehen, sind unbearbeitet der Zentralstelle (Städtische Pfandleihanstalt Berlin, Abt. III), Berlin NO 55, Danzigerstr. 64, zu übersenden. Vorher abgelieferte Gegenstände dürfen nach dem 15. Januar 1941 von den Ankaufsstellen nicht mehr verwertet werden. Den Ankaufsstellen steht ab 1. Januar 1941 keine Entschädigung mehr zu.
2) Die Ankaufsstellen haben, soweit dies noch nicht geschehen ist, beschleunigt über ihre Tätigkeit beim Ankauf und der Verwertung der von Juden abgelieferten Gegenstände endgültig abzurechnen. Die Abrechnungen sind mir bis spätestens zum 31. Januar 1941 einzureichen. Eine Abschrift der Abrechnungen ist jeweils der Zentralstelle zu übersenden. Für die Abrechnungen ist das
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3) Die aus der Verwertung der von Juden abgelieferten Gegenstände erzielten Überschüsse sind sofort nach Fertigstellung der endgültigen Abrechnung, spätestens bis zum 31. Januar 1940, auf das Konto der Städtischen Pfandleihanstalt Berlin, Abt. III, Zentralstelle, Berlin NO 55, bei der Berliner Stadtbank, Girokasse 61, Kontonummer 16/32400 zu überweisen.