Anmeldung jüdischen Vermögens
Am 27. Februar 1939 wendet sich der Deutsche Gemeindetag mit folgendem Schreiben an die städtischen Pfandleihanstalten:
Deutscher Gemeindetag Berlin NW 40, den 27. Februar 1939
Nr. IV 996/39 Alsenstraße 7
Betr.: Anmeldung des Vermögens von Juden
Nach der Dritten Anordnung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 21. Februar 1939 - RGBl. 1939 Teil I S. 282 - haben alle Juden die in ihrem Eigentum befindlichen Gegenstände aus Gold, Platin oder Silber sowie Edelsteine und Perlen binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die nach § 14 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1709) vom Reich eingerichteten öffentlichen Ankaufsstellen abzuliefern.
Die Verordnung ist am 22. Februar ds. Js. in Kraft getreten. Eine Besprechung der Leiter der Ankaufsstellen wird am 27. Februar im Reichswirtschaftsministerium stattfinden.