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Chronik und Quellen
1941
September 1941

Barackenlager Milbertshofen

Der „Arisierungsbeauftragte“ des Gauleiters informiert die Israelitische Kultusgemeinde München am 1. September 1941 über das Barackenlager in Milbertshofen:

Betreff: Unterbringung von Juden

Teile des im Aufbau befindlichen Barackenlagers in Milbertshofen sind nun bereits belegt. Für weitere Belegungen sind die Voraussetzungen zwischenzeitlich geschaffen worden. Danach stehen die Baracken 5, 6,7,9,11 und 16 zur Belegung mit insgesamt ca. 300 Betten zur Verfügung.

In Anlehnung auf meine Verfügung v. 28.8.41 ist daher für die Folge von einer Einweisung in die Judensiedlung Milbertshofen weitgehendst Gebrauch zu machen.

Folgende Richtlinien sind für die Belegung zu beachten:

1.) Die Sammel-Unterkunft für Juden in Milbertshofen erhält die Bezeichnung: Judensiedlung in Milbertshofen.

2.) Die endgültige Belegungsstärke wird seinerzeit festgestellt; zur Belegung freigegeben sind die eben angeführten Baracken. Die Gebühr für die Benützung der Judensiedlung beträgt pro eingewiesene Person RM 3,- täglich. In diesem Betrag sind enthalten: Die Kosten für das zur Verfügung gestellte Inventar, die Kosten für die umfangreiche sanitäre Einrichtung sowie die Erstellung der Gemeinschaftsküche.

3.) In die Siedlung einzuweisen sind grundsätzlich die für die Folge zwangsentmieteten Wohnungsinhaber, und zwar jeweils in der Reihenfolge der verfügten Entmietung. Auswechslungen bedürfen besonderer Begründung und Genehmigung.

4.) Zur Vermeidung künftiger Anstauungen ist die Mitnahme der Einrichtungs- und Bekleidungsstücke auf das Allernotwendigste zu beschränken.

5.) Die verwaltungsmäßige Abrechnung erfolgt sinngemäß wie die Vorrechnung in der Heimanlage Berg-am-Leim. Die Durchführung der verwaltungsmäßigen Arbeiten ist einem aus dem Kreise der eingewiesenen Personen zu übertragen. Vollzug ist zur Genehmigung zu unterbreiten.

6.) Als Lagerleiter wird für die Judensiedlung in Milbertshofen Herr Hugo Israel Railling bestimmt, der mit der Leitung der Isr. Kultusgemeinde für die ordnungsgemäße Durchführung der Siedlung verantwortlich ist.

7.) Die interne Regelung ist einer noch aufzustellenden Lagerordnung Vorbehalten.

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