Sanktionen gegen ausländische Juden?
Der Leiter der Politischen Abteilung des Auswärtigen Amts nimmt am 1. März 1941 zu der Frage Stellung, inwiefern gegen ausländische Juden vorgegangen werden kann:
Das AA hat nach meiner Erinnerung bisher stets den Standpunkt vertreten, daß das Vorgehen gegen ausländische Juden in Deutschland auf Grund der deutschen Gesetzgebung nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem AA im Einzelfall vorgenommen werden soll.
Dabei ist hier der immer von Pol. IX erwähnte Standpunkt vertreten worden, daß solche Maßnahmen gegen Juden, die Staatsangehörige der Vereinigten Staaten sind, nicht vorgenommen werden sollen, und zwar hauptsächlich deshalb, weil es sich dabei um verhältnismäßig wenig Fälle handelt und den Amerikanern nicht die Chance gegeben werden soll, sich auf diese Weise zum Wortführer in der Frage des Vorgehens gegen ausländische Juden in Deutschland zu machen. Hierbei sollte es sein Bewenden haben.
Das gleiche würde sinngemäß auch für die Amerikaner in den besetzten Gebieten gelten. Dieser Gesichtspunkt ist zuletzt in der Aufzeichnung des Min.Dir. Wiehl - Dir. HaPol. 51 vom 1. März - mit einer im Einvernehmen mit dem Gesandten Luther gemachten Vorlage an den Herrn Reichsaußenminister zum Ausdruck gebracht worden. Unter diesem Gesichtspunkt wäre auch das Vorgehen gegen amerikanische Juden in Frankreich wohl erneut zu prüfen. Hierzu liegt der Abteilung Deutschland eine Abschrift des Schreibens des Verwaltungsstabes beim Militärbefehlshaber in Frankreich an den Herrn Staatssekretär vom 22. Februar d.J. vor.
Für nicht-amerikanische Juden wäre gleichfalls fallweise zu entscheiden, wobei von vornherein gesagt werden kann, daß gegen ein Vorgehen gegen ungarische Juden und Juden der Balkanländer keine politischen Bedenken bestehen.
Die Sowjetrussen in Deutschland werden fast durchweg Beamte oder Angestellte der Handelsvertretung usw. sein, so daß aus diesem Grunde ein Vorgehen gegen sie nicht in Frage kommen wird. Anders liegt es im Generalgouvernement, wo jedenfalls dafür gesorgt werden muß, daß eine Diskriminierung nicht eintritt.8 Was die vorliegende Aufzeichnung der Schwedischen Gesandtschaft betrifft,9 so besteht kein Anlaß, den schwedischen Juden eine Sonderstellung einzuräumen. Es darf aber auch nicht ihnen gegenüber zugegeben werden, daß sie gegenüber den Amerikanern und etwaigen anderen Ländern diskriminiert werden. Ich würde es deshalb für richtig halten, die Aufzeichnung unbeantwortet zu lassen und auch bei weiteren Anmahnungen dilatorisch zu behandeln.
Hiermit über Botschafter Dieckhoff10 an Abteilung Deutschland zurückgesandt.