Beschlagnahmung jüdischen Eigentums
Der Reichsführer-SS drängt den Reichsfinanzminister am 17. Mai 1940, das im Inland verbliebene Vermögen jüdischer Emigranten zügig zu beschlagnahmen:
Betrifft: Vermögensbeschlagnahme von jüdischen Emigranten.
Vorgang: Ohne.
Als kriegswichtige und deshalb mit größter Tatkraft und Beschleunigung durchzuführende Fälle der Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 2 des Gesetzes
vom 14.7.1933 (RGBL I S. 480 ff.) sind unter anderem diejenigen Fälle anzusehen, in denen ein Emigrant noch größere Vermögenswerte im Inland besitzt, die dem Reich verlorengehen würden, falls der Emigrant durch Naturalisierung im Ausland sich dem Aberkennungsverfahren und der mit ihm verbundenen Vermögensverfallerklärung entzieht. In letzteren Fällen ist beschleunigter Zugriff vor allem deswegen geboten, weil die Gefahr einer solchen Naturalisierung immer größer wird, je länger sich ein Emigrant schon im Ausland aufhält und etwaige Auslandsaufenthaltsbedingungen des Gastlandes erfüllt hat. Ich habe daher sämtliche Staatspolizeileitstellen angewiesen, in allen Fällen, in denen im Ausland befindliche Juden Vermögensverzeichnisse auf Grund der Verordnung vom 26.4.1938 (RGBl. I S. 414) einreichten, beschleunigt nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit und für die damit verbundene Beschlagnahme und Verfallerklärung der Vermögenswerte vorliegen.
Auf Anregung des Finanzamtes Moabit-West bitte ich im Zusammenhang hiermit, sämtliche Finanzämter anzuweisen, bis auf weiteres alle Anträge auf Erstattung überzahlter Judenvermögensabgaben sowie Anträge auf Erteilung von steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen für im Ausland befindliche Juden aus staatspolizeilichen Gründen insoweit abzulehnen, als es sich um Verfügungen über Kapitalvermögenswerte handelt, um hierdurch Vermögensverschiebungen zu Ungunsten des Reiches zu verhindern. Unbedenklichkeitsbescheinigungen würden demnach von den Finanzämtern nur für Zahlungen, die für die Erhaltung und Verwaltung des Vermögens notwendig sind, zu erteilen sein.
Einen Abdruck Ihrer Anweisung an die nachgestellten Behörden bitte ich, mir zu gegebener Zeit zu übersenden.