Abschiebung polnischer Juden
Der Reichsführer SS regelt am 8. Juli 1939 die Abschiebung polnischer Juden über die grüne Grenze:
Betrifft: Aufenthaltsverbot für Juden polnischer Staatsangehörigkeit.
Im Anschluß an den Runderlaß vom 8. Mai 1939 S. V. 7. Nr. 1388/39 - 509 - 27. Die seit einigen Tagen verschärfte polnische Grenzüberwachung zwingt dazu, von weiteren Abschiebungen polnischer Juden über die grüne Grenze nach Polen im bisherigen Umfange Abstand zu nehmen.
Polnische Juden dürfen nur dann in den Bereich einer Staatspolizeistelle an der polnischen Grenze verbracht werden, wenn eine Mitteilung einer Grenzpolizeidienststelle vorliegt, daß die Abschiebung in ihrem Grenzabschnitt möglich ist (vgl. Nr. 22 Dienstanweisung zu § 7 der Ausländerpolizeiverordnung).
Die Staatspolizeistellen an der polnischen Grenze werden angewiesen, mit allen Mitteln zu versuchen, die in den letzten Wochen an die polnische Grenze verbrachten polnischen Juden möglichst bis Ende Juli 1939 nach Polen abzuschieben. Ich erwarte, daß die Staatspolizeistellen in enger Zusammenarbeit jede Möglichkeit zur Abschiebung, die sich in dem Grenzabschnitt einer Staatspolizeistelle ergibt, ausnutzen.
In Abänderung des Runderlasses vom 8. Mai 1939 - S. V. 7 Nr. 1388/39 - 509 - 27 - kann von der Verhängung der Abschiebungshalt und der Abschiebung abgesehen werden und die Abzugsfrist über den 31. Juli 1939 hinaus verlängert werden
1.) bei Personen, die wegen ihres Alters oder wegen Kränklichkeit für eine Abschiebung, die Verhängung der Abschiebungshaft oder die Auswanderung nicht in Frage kommen,
2.) bei Kindern, sofern ihre Unterbringung im Ausland innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich ist. Kinder sind nach den Grundsätzen zu behandeln, die auf ihre Eltern Anwendung finden,
3.) bei Personen, die Auswanderungsvorbereitungen getroffen haben und deren Auswanderung voraussichtlich im Laufe der nächsten 6 Monate durchgeführt werden kann,
4.) bei Juden, die sich in beruflicher Ausbildung oder Umschulung zur Vorbereitung der Auswanderung befinden.
5.) Gegen deutschblütige Frauen polnischer Juden, die sich von ihren Männern trennen und die Ehescheidung beabsichtigen, sind keine Aufenthaltsverbote zu erlassen; das Gleiche gilt für die Kinder aus derartigen Ehen, die bei der Mutter bleiben.