Verbot der Bezeichnung „deutsch“
Am 25. September 1935 verschickte der "stellvertretende Chef und Inspekteur" der Gestapo in Preußen folgende, gegen die Schuhfabrik BATA gerichtete Verfügung:
Der Politische Polizeikommandeur der Länder
Die Preußische Geheime Staatspolizei
Der stellvertretende Chef und Inspekteur
Berlin, den 25. September 1935.
Betrifft: Schuhfabrik Bata.
Unter Bezugnahme auf meinen Erlaß vom 1. August 1935 B.Nr.31778/35 - II 1E - 234/11.9. - gebe ich folgendes zur Kenntnis:
Der Firma BATA war durch Beschluß des Amtsgerichts Krappitz untersagt worden, sich „deutsche” Schuhfabrik zu nennen. Sie hatte gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt. Bis zur Erledigung des gerichtlichen Verfahrens sollte von staatspolizeilichen Maßnahmen abgesehen werden. Zwischenzeitlich hat das Landgericht Oppeln den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben.
Das Geheime Staatspolizeiamt hat der Firma BATA jedoch zur Herstellung klarer und geordneter Zustände eine Frist bis zum 20. September 1935 gesetzt, innerhalb deren sie die Möglichkeit haben sollte, eine Änderung ihres Firmennamens herbeizuführen. Da diese Frist nunmehr abgelaufen ist, tritt mein erster Erlaß vom 1. Juli 1935 - B.Nr.: 31778/35 - II 1 E - 234/11.9. - in vollem Umfange wieder in Kraft.
Ich bitte daher, im Sinne anliegender Verfügung dafür Sorge zu tragen, daß die Führung des Zusatzes „Deutsch” bei allen BATA-Geschäften unterbleibt.
Im Auftrage:
gez. Dr. Best.”
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Der Politische Polizeikommandeur der Länder
Die Preußische Geheime Staatspolizei
Der stellvertretende Chef und Inspekteur.
Berlin, den 25. September 1935
Verfügung.
Auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 und des § 14 des Preuß. Polizeiverwaltungsgesetzes wird der Schuhfabrik Bata und ihren Filialen untersagt, sich im Verkehr mit Publikum und Behörden als deutsche Schuhfabrik zu bezeichnen oder sich auf Ankündigungen, Firmenschildern oder irgendwelchen Mitteln der Reklame des Namens „Deutsch” zu bedienen.