Drei Essener Pfadfinder wegen Singens verurteilt
Die Jugendlichen Benedikt K., Otto P. und Willi M. werden im Dezember 1934 vor dem Schöffengericht Essen beschuldigt, gegen die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28.2.1933 verstoßen sowie groben Unfug verübt zu haben, „indem sie, obgleich den konfessionellen Jugendvereinigungen jede Art politischer Betätigung verboten ist, in dem Jugendheim Hartkortstraße das Hetzlied gegen die HJ ‚Wir traben in die Weite, das Fähnlein hängt im Spind' gesungen" zu haben - „und zwar so laut, dass es auf der Straße gehört werden konnte". Daraufhin war auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen sie eröffnet worden, in dem sie dann „unter Freisprechung im übrigen wegen Verübung groben Unfugs" zu je fünf Reichsmark Geldstrafe verurteilt werden.
In der Urteilsbegründung heißt es: „Als sich der Zeuge S. am 2. Oktober 1934 zur Sturmdienststelle des SS.-Sturmes I/Garthe/25 in der Cranachstraße in Essen begeben wollte, kam er an dem Jugendheim der Kirchengemeinde St. Maria Geburt Intzestraße vorbei. Er hörte aus dem Kellergeschoss Singen und blieb stehen, um festzustellen, was gesungen wurde. (...) Es handelt sich hier bei diesem Liede um den umgedichteten Text des Liedes ‚Wir traben in die Weite, das Fähnlein weht im Spind'. (...) Er nahm an dem Liede, von dem er wusste, dass hier die Hitler-Jugend verächtlich gemacht wurde, Anstoß und meldete den Vorgang seiner vorgesetzten Dienststelle. Diese gab die Meldung an die Polizei weiter und wurden die drei Angeklagten ermittelt, die das Lied mit den Wölflingen der Pfadfinderschaft gesungen haben. Die Angeklagten geben dieses auch zu, behaupten aber, die hätten nur die drei ersten Strophen des Liedes gesungen. (...)
Im Übrigen hätten sie sich auch durch das Singen der ersten Strophen des Liedes nicht politisch betätigt. Wenn auch die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat in erster Linie zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte erlassen worden ist, so ist dies wohl nur der Anlass zu der Verordnung gewesen. Die Verordnung an sich ist ganz allgemein anzuwenden. Dass die Angeklagten sich aber dadurch, dass sie das Lied von den Wölflingen der Pfadfinderschaft singen ließen, politisch betätigt haben, hielt das Gericht nicht für erwiesen. Die drei ersten Strophen des Liedes enthalten nichts Verletzendes für die Hitlerjugend. Dass die weiteren Strophen, die solche Verhetzungen enthalten, gesungen worden sind, ist nicht nachgewiesen."
Eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Verordnung zum Schutz von Volk und Staat könne somit nicht ergehen. „Die Angeklagten haben sich aber dadurch, dass sie das Lied singen ließen, der Verübung groben Unfugs schuldig gemacht, denn sie mussten sich bewusst sein, dass andersdenkende Personen dieses Lied hören und sich über den Inhalt des Liedes erregen würden und mussten sie daher wegen Übertretung des § 360 Ziffer 11 StGB. bestraft werden."
Die Angeklagten gehen gegen dieses Urteil in Berufung, die jedoch abgewiesen wird. Stattdessen hat der Staatsanwalt mit seiner Berufung Erfolg. Im neuerlichen Verfahren werden zwei der Jugendlichen nun zur hohen Geldstrafe von jeweils 150 RM, der dritte zu 50 RM verurteilt.
„Die Wühlarbeit der katholischen Jungscharen“
Die Essener Nationalzeitung berichtet noch am 27. September 1935 über diesen bereits Mitte Januar 1935 abgeschlossenen Prozess: „Das Essener Schöffengericht verurteilte in seiner Sitzung vom 16. Januar d. J. drei Angehörige der katholischen Jungscharen wegen groben Unfugs zu einer Geldstrafe von je 5 RM. Die Angeklagten hatten am 2. Oktober 1934 im Jugendheim der St.-Maria-Geburt-Pfarrkirche in Essen-West ein Schmählied gegen die Hitler-Jugend gesungen, das eine Umdichtung eines bekannten Volksliedes unter Benutzung der entsprechenden Melodie darstellt. Die Angeklagten waren geständig, die ersten drei Strophen des Liedes gesungen zu haben. Das Schöffengericht kam aber nur zu einer Verurteilung wegen groben Unfugs, obwohl der Staatsanwalt die Anklage wegen Verletzung der Notverordnung zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 erhoben hatte. (...) Der Urteilsspruch der Großen Strafkammer schafft ebenso wie der des Kammergerichts auf dem Gebiete der politischen Verhetzung durch den politischen Katholizismus reine Bahn, denn es wäre doch seltsam, dass ein geordnetes Staatswesen sich eine derartige Verhöhnung seiner Einrichtungen und Erlasse, wie sie dem inkriminierten Schmählied zugrunde liegt, gefallen lassen würde. Es ist aber ebenso klar, dass durch dieses Urteil nicht die eigentlichen Drahtzieher und Verhetzer, die das Singen solcher Lieder nicht nur geduldet, sondern vielleicht sogar gestützt und gefördert haben, getroffen werden. Wie immer in solchen Fällen, sind es die Nachläufer, die für die Sünden anderer zu büßen haben. Dieser Urteilsspruch möge darum allen Verführern und Mitläufern, die da glauben, sich an Einrichtungen des Staates oder der Partei reiben zu müssen, eine Warnung und eine Lehre sein!"