Benutzung von Einrichtungen der Verkehrsbetriebe
Die Bezirksstelle Rheinland der Reichsvereinigung der Juden teilt ihren Büros und Vertrauensleuten am 6. Juli 1942 Folgendes mit:
Bezirksstelle Rheinland Köln, den 6.7.1942
der Reichsvereinigung Rubensstr. 33
der Juden in Deutschland
Rundschreiben No. 40/42-Pe./Ro.
An unsere Büros und Vertrauensleute!
Dem Jüd. Nachrichtenblatt No. 27 vom 3.7.1942 entnehmen wir folgende Bekanntmachung der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland:
Benutzung von Warteräumen und Wirtschaften von Verkehrsbetrieben.
Die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland gibt folgende Anordnung der Aufsichtsbehörde bekannt:
1. Juden, die zum Tragen des Kennzeichens verpflichtet sind, ist mit sofortiger Wirkung die Benutzung von Warteräumen, Wirtschaften und sonstigen Einrichtungen sämtlicher Verkehrsbetriebe verboten.
2. Ziffer 23 der Durchführungsrichtlinien zur Kennzeichnungsverordnung - veröffentlich im Jüd. Nachrichtenblatt No. 65 vom 10. Oktober 1941 -, wonach Warteräume, Wirtschaften und sonstige Einrichtungen von Verkehrsbetrieben insoweit in Anspruch genommen werden konnten, als die Erlaubnis zur Benutzung des entsprechenden Verkehrsmittels erteilt war, wird aufgehoben.
3. Zuwiderhandlungen haben staatspolizeiliche Maßnahmen zur Folge.
Wir bitten in geeigneter Weise allen Ihnen angeschlossenen Mitgliedern Kenntnis davon zu geben.