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Chronik und Quellen
1942
Juni 1942

Abgabe von Spinnstoffen und elektrischen Geräten

Am 20. Juni 1942 teilt die Synagogengemeinde Köln ihren Mitgliedern Folgendes mit:

Jüdische Kultusvereinigung                               Köln, den 20. Juni 1942
„Synagogengemeinde Köln e. V.”                     Rubensstrasse 33

An alle Juden in Köln!

I. Betrifft: Spinnstoff-Abgabe

Auf Weisung der Aufsichtsbehörde haben alle Juden, die zum Tragen des Kennzeichens verpflichtet sind sowie alle jüdischen Einrichtungen mit Ausnahme der Kleiderkammern abzugeben:

a) Bekleidungsstücke, soweit sie zum eigenen Gebrauch (oder bei den jüdischen Einrichtungen zum Heimgebrauch) bei bescheidener Lebensführung nicht mehr unbedingt notwendig sind, also alte und neuwertige Männer-, Frauen-Oberkleidung (Anzüge, Mäntel, Hüte und Mützen, ferner Kleider und Blusen, Kostüme und Röcke, Mäntel, Schürzen und Arbeitskittel).

b) alte Spinnstoffwaren, wie zum Beispiel Leib-, Tisch-, Bett- und Wirtschaftswäsche, Strümpfe, Krawatten, Tücher, Strümpfe, sowie Lumpen, Stoff-, Woll- und Bindfadenreste jeder Art,

soweit sie sich im Eigentum des Abgabepflichtigen, seines Ehegatten oder seiner mit ihm in Hausgemeinschaft zusammen wohnenden minderjährigen Abkömmlinge befinden.

Die Abgabe hat zu erfolgen:
für die Anfangsbuchstaben A - K am Donnerstag, den 25. Juni 1942
für die Anfangsbuchstaben L - Z am Freitag, den 26. Juni 1942
im Hause Rubensstrasse 30 Erdgeschoss Hinterhaus von 9-18 Uhr.

Die abzugebenden Sachen müssen sich in gesäubertem Zustand befinden. Keinerlei Schriftstücke, Drucksachen oder sonstige Kennzeichnungen, insbesondere auch keinerlei Angabe über den bisherigen Besitzer dürfen in diesen Sachen enthalten sein.

Von den zur Abgabe gelangenden Gegenständen ist gleichzeitig ein Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung einzureichen, das mit Namen, Anschrift, Kennort und Kennkartennummer des Abzugebenden versehen sein muss. Hiervon erhält der Abgebende 1 Exemplar mit Empfangsbestätigung zurück.

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II. Betrifft: Ablieferung von elektrischen Geräten etc.

Auf Weisung der Aufsichtsbehörde sind abzuliefern:

a) elektrische Geräte
   wie Heizöfen, Heizsonnen, Höhensonnen, Heizkissen, Kochtöpfe, Kochplatten, Staubsauger,
   Föhne, Bügeleisen usw.

b) Plattenspieler (auch elektrische) und Schallplatten.

Ausgenommen von der Ablieferungspflicht sind die elektrischen Geräte, die Krankenbehandler und Zahnbehandler zur Ausübung ihres Berufes benötigen und die in den jüdischen Einrichtungen, in Krankenanstalten, Alters-, Siechen-, Kinder-, usw. -Heimen für die Heimaufgaben notwendig sind.

Ablieferungspflichtig sind alle staatsangehörigen und staatenlose Juden im Sinne des § 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14.11.1935 (RGBl. I S. 1333).

Die Ablieferungspflicht erstreckt sich nicht

a) auf den in einer Mischehe lebenden jüdischen Ehegatten, sofern Ankömmlinge aus dieser Ehe
   vorhanden sind und diese nicht als Juden gelten, und zwar auch dann, wenn die Ehe nicht mehr
   besteht oder der einzige Sohn im gegenwärtigen Kriege gefallen ist,

b) auf die jüdische Ehefrau bei kinderloser Mischehe während der Dauer der Ehe,

c) auf Juden ausländischer Staatsangehörigkeit, es sei denn, dass sie Staatsangehörige eines
   besetzten und eingegliederten Gebietes und dort heimatzuständig sind (belgische, französische,
   früher jugoslawische, früher luxemburgische, niederländische, früher polnische, sowjetrussische
   Staatsangehörige sowie Protektoratsangehörige).

Die Ablieferung hat zu erfolgen:

für die Anfangsbuchstaben A - K am Donnerstag, den 25. Juni 1942
für die Anfangsbuchstaben L - Z am Freitag, den 26. Juni 1942
im Hause Rubensstr. 30 Erdgeschoss Hinterhaus von 9-18 Uhr.

Die Ablieferung hat entschädigungslos ohne Kennzeichnung der abzuliefernden Gegenstände, ohne Ablieferungsverzeichnis und Empfangsbestätigung für den Ablieferer zu erfolgen.

Verstösse gegen die Abgabepflicht werden mit staatspolizeilichen Massnahmen geahndet.

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