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II. Betrifft: Ablieferung von elektrischen Geräten etc.
Auf Weisung der Aufsichtsbehörde sind abzuliefern:
a) elektrische Geräte
wie Heizöfen, Heizsonnen, Höhensonnen, Heizkissen, Kochtöpfe, Kochplatten, Staubsauger,
Föhne, Bügeleisen usw.
b) Plattenspieler (auch elektrische) und Schallplatten.
Ausgenommen von der Ablieferungspflicht sind die elektrischen Geräte, die Krankenbehandler und Zahnbehandler zur Ausübung ihres Berufes benötigen und die in den jüdischen Einrichtungen, in Krankenanstalten, Alters-, Siechen-, Kinder-, usw. -Heimen für die Heimaufgaben notwendig sind.
Ablieferungspflichtig sind alle staatsangehörigen und staatenlose Juden im Sinne des § 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14.11.1935 (RGBl. I S. 1333).
Die Ablieferungspflicht erstreckt sich nicht
a) auf den in einer Mischehe lebenden jüdischen Ehegatten, sofern Ankömmlinge aus dieser Ehe
vorhanden sind und diese nicht als Juden gelten, und zwar auch dann, wenn die Ehe nicht mehr
besteht oder der einzige Sohn im gegenwärtigen Kriege gefallen ist,
b) auf die jüdische Ehefrau bei kinderloser Mischehe während der Dauer der Ehe,
c) auf Juden ausländischer Staatsangehörigkeit, es sei denn, dass sie Staatsangehörige eines
besetzten und eingegliederten Gebietes und dort heimatzuständig sind (belgische, französische,
früher jugoslawische, früher luxemburgische, niederländische, früher polnische, sowjetrussische
Staatsangehörige sowie Protektoratsangehörige).
Die Ablieferung hat zu erfolgen:
für die Anfangsbuchstaben A - K am Donnerstag, den 25. Juni 1942
für die Anfangsbuchstaben L - Z am Freitag, den 26. Juni 1942
im Hause Rubensstr. 30 Erdgeschoss Hinterhaus von 9-18 Uhr.
Die Ablieferung hat entschädigungslos ohne Kennzeichnung der abzuliefernden Gegenstände, ohne Ablieferungsverzeichnis und Empfangsbestätigung für den Ablieferer zu erfolgen.
Verstösse gegen die Abgabepflicht werden mit staatspolizeilichen Massnahmen geahndet.