Rundschreiben der Synagogengemeinde
Die Synagogengemeinde Köln teilt ihren Angehörigen am 30. April 1942 per Rundschreiben Folgendes mit:
Jüdische Kultusvereinigung Köln, den 30. April 1942
„Synagogengemeinde Köln e. V.” Roonstrasse 50
An alle Juden in Köln!
1.) Betrifft: Arbeitseinsatz.
Wir bitten, den anliegenden Fragebogen gefl. genauestens auszufüllen und bis zum 4. Mai 1942 an unsere Verwaltung Roonstrasse 50, Zimmer 3, zurückzugeben. (Kleine und schulpflichtige Kinder sind ausgenommen). Die sorgfältige Beantwortung liegt im Interesse eines jeden Einzelnen.
2.) Betrifft: Besuch bei Ariern und Mischehen.
Laut Anordnung der zuständigen Behörde sind Besuche in der Stadt bei Mischehen und Ariern in jedem Falle verboten. Gegen denjenigen, der gegen diese Anordnung verstösst, wird mit schärfsten Mitteln vorgegangen.
3.) Betrifft: Reiseanträge.
Das Polizeipräsidium macht nochmals darauf aufmerksam, dass Reiseanträge nur in wirklich dringenden Fällen gestellt werden dürfen.
4.) Betrifft: Kennzeichen.
Es besteht Veranlassung wiederholt darauf hinzuweisen, dass das Kennzeichen fest angenäht getragen werden muss und in keiner Weise verdeckt werden darf.
5.) Betrifft: Eingaben an Behörden.
Wiederholt wird daran erinnert, dass keinerlei Anträge an Behörden gestellt werden dürfen, die nicht vorher unserer Antragstelle zur Begutachtung vorgelegt worden sind.
6.) Betrifft: Fahrterlaubnis für die Strassenbahn.
Das Verbot zur Benutzung der Strassenbahnen gemäss unserm Rundschreiben vom 7.4.1942 tritt mit dem 1.5.1942 in Kraft, worauf wir nochmals hinweisen. Nur diejenigen, die gemäss unserm Rundschreiben vom 7.4.1942 berechtigt sind, Antrag auf Ausstellung der Erlaubnis zu stellen, dürfen zunächst die Strassenbahnen für ihre Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, bezw. zur Schule auch ohne Ausweis weiter benutzen. Sobald der Ausweiszwang besteht, machen wir unverzüglich Mitteilung.