Beschlagnahme und Einziehung von Vermögen
Am 21. November 1941 teilt die Bezirksstelle Rheinland der Reichsvereinigung den angeschlossenen Büros Folgendes zum Thema "Beschlagnahme und Einziehung von Vermögen" mit:
Bezirksstelle Rheinland der Köln, den 21. November 41
Reichsvereinigung der Juden Rubensstr. 33
in Deutschland.
An unsere Büros!
Wir erhalten von der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland, Berlin-Charlottenburg, folgendes Rundschreiben:
Betr. Beschlagnahme und Einziehung von Vermögen:
Freistellung von Beträgen, die der Reichsvereinigung zustehen.
Dr. E/Ri. Nr. 41/371/602.
Im Zusammenhang mit behördlich verfügten Vermögensbeschlagnahmen bei Mitgliedern der Reichsvereinigung oder jüdischer Kultusvereinigungen ist über Fälle berichtet worden, in denen die Beschlagnahme auch auf Beträge erstreckt worden ist, die seitens des Mitglieds der Reichsvereinigung oder der jüdischen Kultusvereinigung bereits zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der Reichsvereinigung bezw. der jüdischen Kultusvereinigung eingezahlt worden waren. Ausserdem sind Fälle bekannt geworden, in denen die Beschlagnahme auch auf rückständige Forderungen der Reichsvereinigung bezw. der jüdischen Kultusvereinigungen ausgedehnt worden ist.
Für solche Fälle ist nunmehr seitens unserer Aufsichtsbehörde eine Regelung getroffen worden, die wir wie folgt bekanntgeben:
1. Beträge, die zur Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Reichsvereinigung und den jüdischen Kultusvereinigungen bereits auf deren Konten eingezahlt sind, sollen in Fällen, in denen eine Vermögensbeschlagnahme verfügt wird, von der Beschlagnahme freigestellt werden.
2. Sofern Forderungen der Reichsvereinigung gegenüber Mitgliedern bestehen, deren Vermögen beschlagnahmt oder eingezogen worden ist, haben die Bezirksstellen und jüdischen Kultusvereinigungen über die in Betracht kommenden Fälle gegebenenfalls listenmässig unter Angabe der Höhe der rückständigen Forderung und der Berechnungsgrundlage der Reichsvereinigung zu berichten. In diesen Fällen hat die Reichsvereinigung ihrer Aufsichtsbehörde zu berichten und die Forderung bei dem für die Vermögenseinziehung zuständigen Finanzamt anzumelden.
Wir sind angewiesen worden, die Bezirksstellen und jüdischen Kultusvereinigungen zu veranlassen, den Inhalt dieses Rundschreibens der zuständigen Staatspolizei(leit)stelle vorzutragen und bei etwaigen Zweifelsfragen deren unmittelbare Rückfrage bei unserer Aufsichtsbehörde (Reichssecherungshauptamt) zu erbitten.