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Chronik und Quellen
1941
November 1941

Kennzeichnungszwang

Am 11. November 1941 ordnet der Reichsführer-SS den Kennzeichnungszwang für Juden mit polnischer Staatsangehörigkeit an:

Der Reichsführer - SS                                   Berlin, den 11. November 1941
und Chef der Deutschen Polizei
im Reichsministerium des Innern
B.-Nr. S IV B 4 b - 1025/41-10

Betrifft: Behandlung der Juden ehem. polnischer Staatsangehörigkeit hinsichtlich des Kennzeichnungszwanges.
Bezug:   Bericht vom 7.10.1941 - I J Pol. 4-6-6/41.

Nach Abschnitt III des RdErl. vom 15.9.1941 - Pol. S IV B 4 b - 940/41 - betr. Pol.-Verordnung über die Kennzeichnung der Juden vom 1.9.1941 (RGBl. I S 547) sind lediglich Juden ausländischer Staatsangehörigkeit vom Kennzeichnungszwang ausgenommen. Juden ehem. polnischer Staatsangehörigkeit können, da ein polnischer Staat nicht mehr besteht, nicht als Ausländer angesehen werden. Sie sind daher den Staatenlosen gleichzustellen und unterliegen somit im vollen Umfange der angezogenen Verordnung.

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