Sozialausgleichsabgabe für Juden
Am 15. September 1941 wird im Reichsgesetzblatt folgender Erlass veröffentlicht:
RdF-Erl. vom 15. September 1941 betreffend Sozialausgleichsabgabe der Juden.
S. 2921-201 III. - Reichssteuerblatt 1941 Nr. 75, S. 681.
Ich bestimme im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Reichsarbeitsminister auf Grund des § 5 der Verordnung über die Erhebung einer Sozialausgleichsabgabe vom 5. August 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1977, Reichssteuerblatt 1940 S. 729) das folgende:
(1) Die Vorschriften der Zweiten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Erhebung einer Sozialausgleichsabgabe vom 24. Dezember 1940 (Reichsgesetzblatt I S. 1666, Reichssteuerblatt - 1940 S. 1065) sind auf Juden, die bei der Einkommensteuer (Lohnsteuer) § 32 Absatz 6 (§ 39 Absatz 6) EStG. gemäß in die Steuergruppe III oder in die Steuergruppe IV fallen, nicht anzuwenden.
(2) Die Regelung im Absatz 1 gilt bei der Erhebung der Sozialausgleichsabgabe durch Veranlagung erstmalig für das Kalenderjahr 1941. Soweit Vorauszahlungen auf die Sozialausgleichsabgabe für 1941 festgesetzt sind, sind sie bis zur Veranlagung für 1941 zu stunden. Entrichtete Vorauszahlungen sind auf die Einkommensteuerschuld für 1941 anzurechnen.
(3) Soweit die Sozialausgleichsabgabe durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird, gilt die Regelung in Absatz 1 beim laufenden Arbeitslohn erstmalig für den Arbeitslohn, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. August 1941 endet, bei sonstigen (insbesondere einmaligen) Bezügen erstmalig für die Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. August 1941 zufließen. Eine Änderung der Lohnsteuerkarte 1941 ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber hat bei jüdischen Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte 1941 die Steuergruppe III oder die Steuergruppe IV eingetragen ist, die Sozialausgleichsabgabe von dem bezeichneten Zeitpunkt ab auch dann nicht einzuhalten, wenn die Sozialausgleichsabgabepflicht auf der Lohnsteuerkarte 1941 bejaht ist.
(4) Eine Erstattung der Sozialausgleichsabgabe, die [..] 31. August 1941 durch Abzug vom Arbeitslohn zu Recht einbehalten worden ist, kommt nicht in Betracht.
(5) Soweit Absatz 5 meines Erlasses vom 7. Januar 1941 S. 2921 - 80 III (Reichssteuerblatt 1941 S. [..] diesem Erlaß entgegensteht, wird er hierdurch aufgehoben.