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Chronik und Quellen
1938
November 1938

Kennzeichnung von Pässen

Die Schweizerische Gesandtschaft fasst am 10. November 1938 für das Auswärtige Amt die Vereinbarungen über die Kennzeichnung der Pässe von Juden zusammen:

Die Schweizerische Gesandtschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt des Deutschen Reiches unter Bezugnahme auf ihre Note vom 31. August 1938 betreffend die passrechtliche Behandlung deutscher Emigranten auftragsgemäss folgendes zur Kenntnis zu bringen.

In der Zeit vom 27. bis 29. September dieses Jahres fanden in Berlin zwischen Vertretern der Schweizerischen und der Deutschen Regierung Besprechungen über die Frage statt, die laut Niederschrift vom 29. September 1938 zu nachstehender Regelung geführt haben:

1. Die Deutsche Regierung wird dafür Sorge tragen, dass alle diejenigen Pässe von reichs-angehörigen Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 - RGBl. I, S. 1333), die zur Ausreise in das Ausland oder für den Aufenthalt im Ausland bestimmt sind, möglichst beschleunigt mit einem Merkmal versehen werden, das den Inhaber als Juden kennzeichnet.

2. Die Schweizerische Regierung wird reichsangehörige Juden, deren Pass mit dem in Nr. 1 erwähnten Merkmal versehen ist oder nach den deutschen Bestimmungen versehen sein muss, die Einreise in die Schweiz gestatten, wenn die zuständige schweizerische Vertretung in den Pass eine „Zusicherung der Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz oder zur Durchreise durch die Schweiz“ eingetragen hat.

3. Die in Betracht kommenden deutschen Dienststellen, die an der deutsch-schweizerischen Grenze mit der Passnachschau und Grenzüberwachung betraut sind, werden angewiesen werden, an der Ausreise nach der Schweiz reichsangehörige Juden zu hindern, deren Pass die „Zusicherung der Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz oder zur Durchreise durch die Schweiz“ nicht enthält.

Die Deutsche Regierung behält sich vor, nach Benehmen mit der Schweizerischen Regierung auch von Juden schweizerischer Staatsangehörigkeit die Einholung einer „Zusicherung der Bewilligung zum Aufenthalt im Reichsgebiet oder zur Durchreise durch das Reichsgebiet“ zu fordern, falls sich hierfür nach deutscher Auffassung etwa die Notwendigkeit ergeben sollte.

Die Schweizerische Regierung nimmt die Kündigung der deutsch-schweizerischen Vereinbarung über die gegenseitige Aufhebung des Sichtvermerkszwanges vom 9. Januar 1926 zurück.

Falls die oben vorgesehene Regelung nicht zu befriedigenden Ergebnissen führen sollte, werden die beiden Regierungen erneut, insbesondere wegen der Bestimmung des Zeitpunktes für die etwa notwendige Einführung des allgemeinen Sichtvermerkszwanges in Verbindung treten.

Der Schweizerische Bundesrat hat dieser Regelung zugestimmt.

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