Einsatz des jüdischen Vermögens
Am 25. April 1941 erlassen Reichswirtschafts- und Reichsinnenminister folgende Verordnung:
Fünfte Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens.
Vom 25. April 1941. - Reichsgesetzbl. I 1941 Nr. 45, S. 218.
Gemäß § 1 der Zweiten Anordnung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 24. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1668) wird zur Durchführung und Änderung der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1709) und der Ersten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 16. Januar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 37) im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern folgendes verordnet:
§ 1
Ankaufsstelle für Kulturgut (§ 14 der Verordnung vom 3. Dezember 1938, §§ 3, 4 der Verordnung vom 16. Januar 1939) ist die Reichskammer der bildenden Künste.
§ 2
Die Ankaufsstelle hat nur die Aufgaben, zu bestimmen, ob Schmuck- und Kunstgegenstände aus jüdischem Besitz freihändig veräußert werden können.
§ 3
Schmuck- und Kunstgegenstände im Sinne dieser Vorschriften sind in Abweichung von § 14 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens ohne Rücksicht auf ihren Wert die im § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Versteigerergewerbe (Versteigerervorschriften - VV) vom 30. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1091, 1111), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der VV vom 4. Februar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 59), bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der Gegenstände aus Gold, Platin und Silber sowie von Edelsteinen und Perlen.
§ 4
Das Verfahren der Ankaufsstelle für Kulturgut bestimmt der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda.
§ 5
Gegen die Entscheidungen der Ankaufsstelle für Kulturgut steht dem Betroffenen binnen zweier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung an ihn die Beschwerde an den Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda zu.
Berlin, den 25. April 1941.