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Chronik und Quellen
1941
März 1941

"Entjudete" Gewerbebetriebe

Am 27. März 1941 erlassen Reichswirtschaftsminister und Reichsjustizminister folgende Verordnung:

Verordnung über Firmen von entjudeten Gewerbebetrieben.
Vom 27. März 1941. - Reichsgesetzbl. I Nr. 35, S. 177.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges vom 4. Oktober 1940 (Reichsgesetzblatt I S. 1337) wird verordnet:

§ 1

Wer einen jüdischen Gewerbebetrieb (Dritte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938 - Reichsgesetzbl. I S. 627) übernommen hat und in der Firma den Namen eines früheren jüdischen Inhabers oder Gesellschafters (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 - Reichsgesetzbl. I S. 1333) führt, ist verpflichtet, den Namen des Juden binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung aus der Firma des übernommenen Geschäfts zu entfernen und eine neue Firma zu bilden. Das Registergericht kann auf Antrag die Frist angemessen verlängern.

§ 2

(1) Der Reichsminister der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister zulassen, daß bei der Bildung der neuen Firma der in der bisherigen Firma enthaltene Name eines nichtjüdischen Inhabers oder Gesellschafters verwandt und insoweit von den firmenrechtlichen Vorschriften des Handelsrechts abgewichen wird.

(2) Die für die Durchführung der Entjudung zuständigen Verwaltungsbehörden (§ 9 der Anordnung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 - Reichsgesetzbl. I S. 415 - §§ 17, 18 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 - Reichsgesetzbl. I S. 1709 -, §§ 1, 3 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 23. November 1938 - Reichsgesetzbl. I S. 1642) können auf Antrag zulassen, daß die bisherige Firma neben der neuen Firma mit einem das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatz während einer Übergangszeit, jedoch höchstens bis zum 31. Dezember 1942 fortgeführt wird.

§ 3

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach dieser Verordnung unzulässige Firma führt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafe bestraft.

§ 4

Der Reichsminister der Justiz erläßt im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister die Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung im Verwaltungsweg. Er kann Zweifelsfragen, die sich bei Anwendung der Verordnung ergeben, im Verwaltungsweg entscheiden.

§ 5

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 27. März 1941.

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