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Chronik und Quellen
1940
Dezember 1940

Anmeldung des Vermögens von Juden

Am 23. Dezember 1940 erlässt der Reichswirtschaftsminister folgende Verordnung:

Verordnung zur Durchführung der Dritten Anordnung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden.
Vom 23. Dezember 1940. - Reichsgesetzbl. I S. 2.

Gemäß § 3 der Dritten Anordnung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 21. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 282) wird im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern folgendes verordnet:

§ 1

(1) Die Dritte Anordnung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden findet auf Juden mit früherer tschechoslowakischer Staatsangehörigkeit, die das Heimatrecht in einer Gemeinde der ehemaligen tschechoslowakischen Länder Böhmen und Mähren besitzen oder besessen haben, Anwendung, es sei denn, daß sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben die in ihrem Eigentum befindlichen Gegenstände aus Gold, Platin oder Silber sowie Edelsteine und Perlen binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die nach § 14 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom Reich eingerichtete öffentliche Ankaufsstelle (Städtische Pfandleihanstalt Abteilung III - Zentralstelle --, Berlin NO 55, Danziger Straße 64) abzuliefern.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 23. Dezember 1940.

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