Einsatz des jüdischen Vermögens
Am 4. Dezember 1940 erlässt der Reichswirtschaftsminister folgende Verordnung:
Dritte Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens.
Vom 4. Dezember 1940. - Reichsgesetzbl. I S. 1564.
Gemäß § 1 der Zweiten Anordnung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 24. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1668) und § 5 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 18. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 188) wird im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern verordnet:
§ 1
Artikel III der Zweiten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 18. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 188) wird für die Ostmark in Kraft gesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. Dezember 1940.