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Chronik und Quellen
1940
Juli 1940

"Zwangsentjudung" von Grundbesitz

Am 6. Juli 1940 erlässt der Reichswirtschaftsminister folgenden Runderlass:

Zwangsentjudung des nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes.
RdErl. des RWM. vom 6. Juli 1940 - III WOS 10/20 129/40 -.

Schon in meinen Runderlassen vom 6. Februar 1939 - III Jd. 1/2082/39 - (RWMBl. S. 229) und vom 19. Juni 1939 - III Jd 15 320/[..] - habe ich darauf hingewiesen, daß die Zwangsentjudung des nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes entsprechend den Weisungen des Herrn Beauftragten für den Vierjahresplan einstweilen allgemein zurückzustellen und nur in besonderen Ausnahmefällen eines dringenden öffentlichen Interesses mit meiner Zustimmung zulässig ist. Trotzdem gehen mir, ohne daß ein öffentliches Interesse wirklich vorliegt, von den höheren Verwaltungsbehörden jetzt in steigendem Maße Anträge privater Bewerber, sogar umfangreiche Sammelanträge, zu, die offensichtlich in Ausnutzung der Tatsache, daß viele besonders tüchtige Volksgenossen, die in großer Zahl im Dienste der Wehrmacht von der Heimat abwesend sind, zur Zeit als Mitbewerber ausfallen, noch schnell während des Krieges billig Judengrundstücke erwerben wollen. Schon mit Rücksicht auf die in der jetzigen Kriegszeit sehr schwierige Arbeitslage aller Verwaltungsbehörden ersuche ich gegenüber Anträgen von privaten Bewerbern, die das Vorliegen öffentlicher Interessen behaupten, den Begriff dieses Interesses so eng wie möglich zu fassen: Bei der Entjudung des Grundbesitzes darf es keine Kriegsgewinnler geben.

Es ist beabsichtigt, bald nach dem Kriege die Zwangsentjudung aller Grundstücke von Amts wegen systematisch und schnell durchzuführen. Nur in wenigen Einzelfällen wird man heute wegen dringenden öffentlichen Interesses dieses generelle Vorgehen nicht abwarten können.

Am 29. Juli 1940 ersucht der Kölner Regierungspräsident "die für die Entjudung zuständigen höheren Verwaltungsbehörden", auch die unteren Verwaltungsbehörden in vorstehendem Sinne anzuweisen, damit diese bereits von sich aus unberechtigte Anträge zurückweisen.

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