Gesetz über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen vom 28. März 1938 entzieht den Jüdischen Gemeinden ihren Status als Körperschaften des öffentlichen Rechts:
Die Reichsregierung hat das Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
(1) Die jüdischen Kultusvereinigungen und ihre Verbände erlangen die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.
(2) Mit Ablauf des 31. März 1938 verlieren die jüdischen Kultusvereinigungen und ihre Verbände die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie diese bisher besaßen. Sie sind von diesem Zeitpunkt an rechtsfähige Vereine des bürgerlichen Rechts. Die Eintragung in das Vereinsregister ist nachzuholen.
§ 2
Die Beamten der im § 1 Abs. 2 genannten Vereinigungen und Verbände verlieren mit Ablauf des 31. März 1938 ihre Beamteneigenschaft. Sie treten mit demselben Zeitpunkt zu den Vereinigungen und Verbänden in ein bürgerlich-rechtliches Dienstverhältnis, auf das die bisherige Regelung ihrer Rechte und Pflichten entsprechende Anwendung findet.
§3
(1) Der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde bedürfen:
Beschlüsse der Organe der jüdischen Kultusvereinigungen und ihrer Verbände
a) bei Bildung, Veränderung und Auflösung der Vereinigungen und Verbände,
b) bei Veräußerungen oder wesentlichen Veränderungen von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, insbesondere von Archiven oder Teilen von solchen.
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann gegen die Berufung der Mitglieder der Organe der jüdischen Kultusvereinigungen und ihrer Verbände Einspruch erheben.
§4
Der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten kann zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen.
§5
(1) Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1938 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt treten entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft.
(3) Die Inkraftsetzung dieses Gesetzes für das Land Österreich bleibt Vorbehalten.
Berlin, den 28. März 1938.
Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler
Der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten Kerr
Der Reichsminister des Innern Frick