ständigkeit zur Genehmigung dieser Grundstücksgeschäfte nunmehr allgemein den unteren Verw.-Behörden übertragen. Dann wird erreicht, daß in der Regel die Behörden, die bisher schon für die Erteilung von Genehmigungen nach dem Wohnsiedlungsgesetz²) nach preisrechtlichen Bestimmungen oder nach der Grundstücksverkehrsbek.³) zuständig waren, nunmehr auch für die Erteilung von Genehmigungen bei der Veräußerung jüdischen Grundbesitzes zuständig sind. Beschwerdeinstanz ist künftig die höhere Verw.-Behörde. Meine bisherige Zuständigkeit als Beschwerdeinstanz nach § 19 der VO. über den Einsatz des jüdischen Vermögens fällt damit im Genehmigungsverfahren bei Grundstücksgeschäften von Juden künftig fort. Unb[..] bleiben die Fälle, in denen bei Inkrafttreten der Zweiten Durchf.-VO. die höhere Verw.-Behörde bereits in erster Instanz entschieden hat. In solchen Fällen sind etwaige Beschwerden mir noch zur Entscheidung vorzulegen. Andererseits entscheidet die höhere Verw.-Behörde wie künftig allgemein auch bei bereits zurückliegender erstinstanzlicher Entscheidung dann als Beschwerdeinstanz, wenn bisher schon nach § 2 Abs. 1 der Ersten Durchf.-VO. v. 16.1.1939 (RGBl. I S. 37) die Zuständigkeit erster Instanz auf die untere Verw.-Behörde übertragen worden war.
2. (1) Die Neuregelung der Zuständigkeiten erstreckt sich nicht auf die Genehmigung der Veräußerung eines Gewerbebetriebes nach § 1 der Anordnung auf Grund der VO. über die Anmeldung des Vermögens von Juden v. 26.4.1938⁴). Für diese Genehmigungen bleibt die Zuständigkeit der höheren Verw.-Behörde und meine Zuständigkeit als Beschwerdeinstanz bestehen.
(2) Die Neuregelung erstreckt sich auch nicht auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Hier bleiben nach § 4 Abs. 1 die bisherigen Zuständigkeiten der oberen Siedlungsbehörde und der höheren Forstbehörde sowie des RMfEuL. und des RForstM. (§ 17 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 der VO. über den Einsatz des jüdischen Vermögens) unverändert.
(3) In den Fällen, in denen ein Betriebsgrundstück zusammen mit einem Gewerbebetrieb veräußert werden soll, ist die bisherige einheitliche Zuständigkeit der höheren Verw.-Behörde ebenfalls beibehalten worden (§ 4 Abs. 2). Der Vereinfachung halber ist dabei bestimmt, daß in diesen Fällen die Genehmigung nach § 1 der Anordnung v. 26.4.1938 die Genehmigung nach den §§ 8 und 9 Abs. 1 der Einsatz-VO. ersetzt.
(4) Die Übertragung der Zuständigkeit auf die untere Verw.-Behörde erstreckt sich im übrigen nur auf die Erteilung von Genehmigungen nach § 8 der Einsatz-VO. Für die Durchführung einer Zwangsentjudung gemäß § 6 der Einsatz-VO. verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit der höheren Verw.-Behörde; jedoch ist für die Erteilung der Genehmigung eines Kaufvertrages, den ein nach § 6 in Verbindung mit § 2 der Einsatz-VO. eingesetzter Treuhänder abgeschlossen hat, gemäß § 3 die untere Verw.-Behörde zuständig.
3. (1) Für das Genehmigungsverfahren bei den unteren Verw.-Behörden gelten die Vorschriften des Ersten Durchf.-Erl. zur VO. über den Einsatz des jüdischen Vermögens v. 6.2.1939 (MBiWi. S. 229; RMBliV. S. 263), insbesondere die Abschn. III, IV und V. Hinsichtlich der Preisbemessung verweise ich auf meinen RdErl. v. 23.10.1939 - III I. 23081/39 (nicht veröffentl.). Soweit noch nicht geschehen, ist dieser RdErl. den unteren Verw.-Behörden seitens der höheren Verw.-Behörden beschleunigt zu übermitteln.
(2) Für die Entscheidungen in dem Genehmigungsverfahren ist grundsätzlich zu beachten, daß ein allgemeines politisches und volkswirtschaftliches Interesse daran besteht, die weitere Entjudung des nicht landwirtschaftlich oder forstlich genutzten Grundbesitzes auf der Grundlage freiwilliger Veräußerungsverträge zu fördern.
(3) Die Genehmigung für einen eingereichten Kaufvertrag wird daher in der Regel nur dann zu versagen sein, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Käufer nicht würdig ist, das Grundstück zu erwerben, oder wenn ein öffentliches Interesse (z. B. dringender Raumbedarf von Behörden oder Parteidienststellen) an dem Erwerb des Grundstücks besteht. Ausnahmsweise kann die Genehmigung für einen eingereichten Kaufvertrag auch im Interesse eines anderen Bewerbers versagt werden, wenn durch die Erteilung der Genehmigung lebenswichtige Interessen dieses anderen Bewerbers verletzt werden würden. In solchen Fällen wird jedoch in der Regel dem letzteren die Übernahme der dem ersten Bewerber entstandenen üblichen Kosten aufzuerlegen sein.
4. (1) In Fällen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände als Bewerber um jüdische Grundstücke beteiligt sind, haben die unteren Verw.-Behörden, sofern es sich um Entscheidungen in eigener Sache handelt, vor Versagung oder Erteilung einer Genehmigung der höheren Verw.-Behörde zu berichten.
(2) Über Fälle von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung oder bei Vorliegen von Zweifeln über die Auslegung der Entjudungsvorschriften sollen die unteren Verw.-Behörden der höheren Verw.-Behörde vor ihrer Entscheidung berichten. In gleicher Weise ersuche ich die höheren Verw.-Behörden, in Fällen, in denen wegen besonderer Bedeutung meine Entscheidung angebracht erscheint, mir zu berichten.
5. Den StdF. habe ich gebeten, die Parteidienststellen von der Änderung der Zuständigkeiten zu unterrichten.
¹) Vgl. RGBl. 1938 I S. 1709.
²) Vgl. RGBl. 1933 I S. 569; 1938 I S. 1246.
³) Vgl. RGBl. 1937 I S. 35.
⁴) Vgl. RGBl. 1938 I S. 416.