Verordnung über die Sühneleistung der Juden
Am 19. Oktober 1939 erlässt der Reichsfinanzminister folgende Verodnung:
Zweite Durchführungsverordnung über die Sühneleistung der Juden.
Vom 19. Oktober 1939. - Reichsgesetzbl. I S. 2059.
Auf Grund des § 2 der Verordnung über eine Sühneleistung der Juden vom 12. November 1938 (Reichsgesetzblatt I S. 1579) wird hierdurch verordnet:
(1) Die Judenvermögensabgabe wird zur Erreichung des Betrags von einer Milliarde Reichsmark von 20 vom Hundert auf 25 vom Hundert des Vermögens erhöht.
(2) Der Unterschiedsbetrag von 5 vom Hundert des Vermögens ist am 15. November 1939 fällig.
(3) Die Zahlung ist ohne besondere Aufforderung zu leisten.