Satzung für jüdische Kultusvereinigungen
Am 18. Oktober 1939 richtete die Synagogengemeinde Köln folgendes Schreiben an das örtliche Amtsgericht:
Köln, den 18. Oktober 1939.
Betr.: 24 a A R 217/39.
Zufolge des dortigen Schreibens vom 30.9.39 überreichen wir in den nächsten Tagen die Urschrift unserer Satzungen in doppelter Ausfertigung mit den Unterschriften unserer sieben Vorstandsmitglieder.
Was die weitere Beanstandung betr. das Fehlen von Vorschriften über die Mitgliederversammlung usw. betrifft, so gestatten wir uns darauf hinzuweisen, daß unsere Satzungen, wie aus der bereits eingereichten Mustersatzung für jüd. Kultusvereinigungen hervorging, einem Sondergesetz entsprechen, nämlich der 2. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen. Diese Verordnung ist ein Sondergesetz, durch das ein vom allgemeinen Recht abweichendes Recht für das Sondergebiet geschaffen ist. Aus Sinn und Zweck des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen sowie der 2. Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes folgt, daß die von der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland, Berlin, mit Billigung der staatlichen Zentralbehörden aufgestellte Mustersatzung für alle Kultusvereinigungen verbindlich ist, selbst wenn die vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB nicht in allen Einzelheiten erfüllt worden sind. Infolgedessen sind wir nicht berechtigt, von uns aus Änderungen an diesen gesetzlich vorgeschriebenen Satzungen vorzunehmen.
Mitgliederversammlungen sind in der Mustersatzung nicht vorgesehen. Das Nähere geht aus den §§ 4-15) hervor, denen die Mitgliedschaft und der Vorstand behandelt werden. Bewußt ist in der vorerwähnten Mustersatzung von Vorschriften über die Mitgliederversammlungen Abstand genommen worden, da es in heutiger Zeit nicht durchführbar ist, Mitgliederversammlungen jüdischer Kultusvereinigungen abzuhalten. Solche Mitgliederversammlungen wären staatlicherseits durchaus unerwünscht.
Wir bitten aus den angegebenen Gründen unserem Antrage zu entsprechen.
Der Vorstand
der Synagogen-Gemeinde.