Ausweisung und Ausgangssperre
Am 10. Oktober 1939 teilt die Synagogengemeinde Köln ihren Mitgliedern mit:
Köln, den 10. Oktober 1939.
An alle Juden in Köln.
Auf Anordnung der Behörde müssen alle Juden, die nach dem 1. Juli 1939 in Köln zugezogen sind, bis zum 20. Oktober 1939 Köln wieder verlassen haben. Diejenigen Juden, die aus dem Regierungsbezirk Köln in Köln zugezogen sind, können an ihren alten Wohnort zurückgehen. Die von außerhalb des Regierungsbezirkes Köln zugezogenen Juden haben den Regierungsbezirk Köln zu verlassen.
Juden, die sich nach dem 20. Oktober 1939 noch in Köln unberechtigt aufhalten, haben mit polizeilichen Maßnahmen zu rechnen.
Bei dieser Gelegenheit wird auch die Anordnung der Behörde bezüglich des Straßenverbotes nach 20 Uhr wiederholt und ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß keine Ausnahmen hiervon zulässig sind, auch nicht für diejenigen Juden, die sich etwa auf Reisen befinden. Diese haben vielmehr ihre Reise so einzurichten, daß sie immer vor 20 Uhr zu Hause sind.
Es wird gebeten, im eigenen Bekanntenkreis auf die Wichtigkeit diese Anordnung nochmals hinzuweisen, da die Möglichkeit besteht, daß durch irgendwelche Umstände der eine oder der andere nicht in den Besitz dieses Rundschreibens gelangt ist.
Der Vorstand
der Synagogengemeinde.