Auswanderungsverbot für deutsche Juden
Mit dem Beginn der Deportationen nach Litzmannstadt hatten sich im Oktober 1941 die Ziele der deutschen „Judenpolitik“ so verändert, dass Himmler am 18. Oktober 1941 die Gelegenheit ergriff, durch einen im Referat IV B 4 des RSHA vorbereiteten Erlass mit Wirkung vom 23. Oktober 1941 ein allgemeines Auswanderungsverbot für Juden aus dem deutschen Machtbereich zu verhängen. Mit dem folgenden Erlass vom 4. November 1941 teilte die Staatspolizeileitstelle Stuttgart ihren Außenstellen und anderen Behörden dieses Auswanderungsverbot des RSHA für deutsche Juden vom 23. Oktober 1941 mit:
„Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei hat angeordnet, dass die Auswanderung von Juden mit sofortiger Wirkung zu verhindern ist. (Die Evakuierungsaktionen bleiben hiervon unberührt.)
Ich bitte die in Frage kommenden innerdeutschen Behörden des dortigen Dienstbereiches von dieser Anordnung zu unterrichten.
Lediglich in ganz besonders gelagerten Einzelfällen z. B. bei Vorliegen eines positiven Reichsinteresses kann nach vorheriger Herbeiführung der Entscheidung des Reichssicherheitshauptamtes der Auswanderung einzelner Juden stattgegegeben werden.“