Abkommen über Aufenthalt in Polen
Im Januar 1939 fanden Deutschland und Polen einen vorläufigen Modus, mit den noch immer nur provisorisch in Polen Geduldeten umzugehen. In einem seinerzeit nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemachten, bewusst als ‚vorläufig‘ titulierten Abkommen machte die deutsche Seite einige Zugeständnisse. Der zentrale Passus lautete:
„(1) Die deutsche Regierung wird den polnischen Staatsangehörigen, die in der Zeit vom 26. bis 29. Oktober 1938 aus dem Reichsgebiet ausgewiesen worden sind, die vorübergehende Rückkehr in das Reichsgebiet gestatten, wenn diese zur Regelung ihrer persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse notwendig ist und der Antrag innerhalb von 4 Wochen vom heutigen Tage ab gestellt wird.“
In Abschnitt 3 des Abkommens hieß es weiter:
„Die polnische Regierung wird die Ausgewiesenen, denen die Rückkehr nach Deutschland gestattet wurde, sowie die Ehefrauen und unter 18 Jahre alten Kinder der Ausgewiesenen jederzeit nach Polen zulassen.“