Bekanntmachung der Reichsvereinigung zur Kennzeichnung der Wohnungen von Juden
Die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland gibt am 3. April 1942 im Jüdisches Nachrichtenblatt bekannt, dass Juden ihre Wohnungen kennzeichnen müssen:
In Erweiterung der Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden vom 1.9.1941 (RGBl. I, S. 547) ist seitens der Aufsichtsbehörde der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland eine Anordnung über die Kennzeichnung der Wohnungen von Juden ergangen, die den Bezirksstellen der Reichsvereinigung und den Jüdischen Kultusvereinigungen mit Rundschreiben vom 26.3.1942 übermittelt worden ist. Aus dieser Anordnung wird folgendes bekanntgegeben:
Kennzeichnungspflicht für Wohnungen
1.) Jüdische Wohnungsinhaber, die nach § 1 der Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden vom 1.9.1941 (RGBl. I, S. 547) zum Tragen des Kennzeichens verpflichtet sind, haben ihre Wohnungen zu kennzeichnen.
Form der Kennzeichnung
2.) Die Kennzeichnung der Wohnungen ist durch einen Judenstern in schwarzem Druck auf weißem Papier in der Art und Größe des auf den Kleidungsstücken zu tragenden Kennzeichens vorzunehmen. Das Wohnungskennzeichen ist neben dem Namensschild oder in Ermangelung dessen im Türrahmen des Wohnungseingangs von außen sichtbar durch Aufkleben zu befestigen.
3.) Die Wohnung ist nur mit einem Judenstern zu kennzeichnen, unbeschadet der Anzahl der darin wohnhaften Juden, die zum Tragen des Kennzeichens verpflichtet sind.
4.) Wohnen in einer Wohnung, deren Inhaber nicht zum Tragen des Kennzeichens verpflichtet ist, Juden, die zum Tragen des Kennzeichens verpflichtet sind, so haben diese ein besonderes Namensschild am Wohnungseingang und unmittelbar daneben das Kennzeichen anzubringen.
5.) Wohnen in einer Wohnung, deren Inhaber zur Kennzeichnung der Wohnung verpflichtet ist, Personen, die nicht zum Tragen des Kennzeichens verpflichtet sind, so sind diese berechtigt, am Wohnungseingang ein besonderes Namensschild ohne Kennzeichen anzubringen.
6.) In den Fällen zu 4 und 5 hat die Anbringung der Namensschilder und Kennzeichen derart zu erfolgen, daß unter Ausschaltung jeden Zweifels klar ersichtlich ist, auf wen sich die Kennzeichnung der Wohnung bezieht.
Gemeinschaftswohnungen und Verwaltungsdienststellen
7.) Kinder-, Alters-, Siechen- usw. -Heime sowie Verwaltungsdienststellen der Reichsvereinigung, ihrer Bezirksstellen und der Jüdischen Kultusvereinigungen sind zu kennzeichnen.
8.) Gebäude sind außen nicht zu kennzeichnen, auch wenn sich in ihnen ausschließlich jüdische Einrichtungen befinden; in diesem Falle ist das Kennzeichen an der Haupteingangstür des Gebäudes für jeden Eintretenden sichtbar anzubringen.
Inkrafttreten
9.) Die in dieser Anordnung verfügte Wohnungskennzeichnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und muß bis spätestens 25. April 1942 durchgeführt sein. Strafbestimmungen
10.) Zuwiderhandlungen gegen diese Regelung werden mit staatspolizeilichen Maßnahmen geahndet.
Die Wohnungskennzeichen werden durch die Zentrale der Reichsvereinigung den Bezirksstellen und den Jüdischen Kultusvereinigungen zur Verteilung an die zur Kennzeichnung ihrer Wohnungen verpflichteten Personen übermittelt.
Wer nach dieser Anordnung zur Kennzeichnung der Wohnung verpflichtet ist und am 13.4.1942 noch keine Mitteilung über die Aushändigung des Wohnungskennzeichnung oder das Wohnungskennzeichen selbst noch nicht erhalten haben sollte, muß seinerseits wegen der Aushändigung des Wohnungskennzeichens an die für ihn örtlich zuständige Dienststelle der Reichsvereinigung (Bezirksstelle, Verwaltungsstelle, Vertrauensmann bzw. Jüdische Kultusvereinigung) wenden, da die Wohnungskennzeichnung am 15.4.1942 vollzogen sein muß.