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Chronik und Quellen
1941
Oktober 1941

Verordnung über die Beschäftigung von Juden vom 3. Oktober 1941

Mit dieser Verordnung regelte der Beauftragte für den Vierjahresplan regelt nachträglich die Zwangsarbeit deutscher Juden im Altreich. Die Verordnung lautet:

„Auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplans vom 18. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I, S. 887) wird verordnet:

§ 1 Juden, die in Arbeit eingesetzt sind, stehen in einem Beschäftigungsverhältnis eigener Art.

§ 2 Der Reichsarbeitsminister wird ermächtigt, das Beschäftigungsverhältnis der Juden im Einvernehmen mit dem Leiter der Partei-Kanzlei und dem Reichsminister des Innern zu regeln.

§ 3 Diese Verordnung gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Sie tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Der Beauftragte für den Vierjahresplan
In Vertretung
Körner“

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