Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens
Am 16. Januar 1939 erlassen Reichswirtschafts- und Reichsinnenminister folgende Verordnung:
Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens.
Vom 16. Januar 1939. - Reichsgesetzbl. I S. 37.
Gemäß § 1 der Zweiten Anordnung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 24. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1668) wird zur Durchführung der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1709) folgendes verordnet:
Artikel I.
(1) Für die Genehmigung von Grundstücksgeschäften nach § 8 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens und für Verfügungen nach § 6 der gleichen Verordnung, die sich auf Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Rechte an Grundstücken beziehen, ist in Berlin an Stelle des Polizeipräsidenten der Stadtpräsident für die Reichshauptstadt Berlin als höhere Verwaltungsbehörde (§ 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens) zuständig.
(2) Im übrigen bleibt die Zuständigkeit des Polizeipräsidenten in Berlin unberührt. Der Polizeipräsident bleibt auch für die Genehmigung von Grundstücksgeschäften nach § 8 und für Verfügungen nach § 6 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens zuständig, soweit ein Betriebsgrundstück zusammen mit einem Gewerbebetrieb (§ 1 der Anordnung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 - Reichsgesetzbl. I S. 415) veräußert werden soll.
§ 2
(1) Die höhere Verwaltungsbehörde (§ 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens) kann mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers ihre Zuständigkeit nach § 8 der Verordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Übertragung ist in dem Verkündungsblatt der höheren Verwaltungsbehörde zu veröffentlichen.
(2) Verfügungen nach § 6 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens können auch in diesem Falle nur durch die höhere Verwaltungsbehörde erlassen werden.
Artikel II.
§ 3
(1) Als öffentliche Ankaufsstellen für Gegenstände aus Gold, Platin und Silber sowie Edelsteine und Perlen im Sinne des § 14 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens werden die öffentlichen, von Gemeinden (Gemeindeverbänden) betriebenen Pfandleihanstalten bestimmt.
(2) Für den Erwerb von sonstigen Schmuck- und Kunstgegenständen aus jüdischem Besitz, deren Einzelpreis den Betrag von 1 000 Reichsmark übersteigt, ist für das gesamte Reichsgebiet die öffentliche Ankaufsstelle für Kulturgut in Berlin zuständig. Die Einrichtung dieser Stelle erfolgt auf Weisung des Reichswirtschaftsministers im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda.
§ 4
Gegenstände der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Art, über die die Ankaufsstelle für Kulturgut keine andere Bestimmung trifft, können freihändig veräußert werden.
§ 5
Der Reichswirtschaftsminister bestimmt das Verfahren der Ankaufsstellen, und zwar, soweit es sich um den Ankauf von Kunstgegenständen handelt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda.
Artikel III.
§ 6
Die im Artikel III der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens für Juden getroffenen Bestimmungen finden auch auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sowie auf Personenvereinigungen, Stiftungen und Anstalten, die nicht Gewerbebetriebe sind, Anwendung, soweit sie nach der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 627) als jüdisch gelten.
Berlin, den 16. Januar 1939.