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Chronik und Quellen
1938
Dezember 1938

Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben

Auf Grund des § 4 der Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 12. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1580) wird verordnet:

§ 1

In Betrieben, deren Unternehmer ein Jude ist, hat der Reichstreuhänder der Arbeit einen Betriebsführer im Sinne des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG) vom 20. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 45) und des Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben (AOGO) vom 23. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 220) zu bestellen, der die blutmäßigen Voraussetzungen für den Erwerb des Reichsbürgerrechts erfüllt. Der Reichstreuhänder der Arbeit kann Bestimmung über die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Betriebsführer und dem Unternehmer treffen.

Erweist sich ein nach Absatz 1 bestellter Betriebsführer als sachlich oder persönlich ungeeignet, so kann der Reichstreuhänder der Arbeit ihn abberufen.

§ 2

(1) Die Vorschriften des § 1 finden auch auf Juden Anwendung, die als gesetzliche Vertreter juristischer Personen und Personengesamtheiten nach § 3 AOG Betriebsführer sind.

(2) Der Reichstreuhänder der Arbeit kann in diesen Fällen von der Bestellung neuer Betriebsführer absehen, wenn neben den Juden andere Personen als gesetzliche Vertreter Betriebsführer sind und dadurch eine ordnungsgemäße sozialpolitische Führung des Betriebes gewährleistet ist.

§ 3

Juden können vom 1. Januar 1939 ab auch nicht mehr stellvertretende Betriebsführer sein.

§ 4

Lieben in einem Betriebe die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 dieser Verordnung vor, so hat der Unternehmer dem Reichstreuhänder der Arbeit hiervon unverzüglich Anzeige zu erstatten.

Eine Entschädigung für persönliche oder wirtschaftliche Nachteile, die durch die Durchführung dieser Verordnung entstehen, wird nicht gewährt. Die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen der Reichstreuhänder der Arbeit begründen eine Haftung des Reiches nicht.

§ 6

Der Reichstreuhänder der Arbeit kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

Berlin, den 14. Dezember 1938.

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