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Chronik und Quellen
1935
September 1935

Vermerk zum Heiratsverbot zwischen Juden und Nichtjuden

Der Leiter der Abteilung für Volksgesundheit im Reichsinnenministerium begründet am 25. September 1935 Heiratsverbote zwischen Juden und Nichtjuden mit der Mendel’schen Vererbungslehre:

I. Grundsätze der Mendelschen Erbregel:

Die Erbmasse des Einzelwesens ist ein Mosaik aus zahlreichen Erbeinheiten, die sich bei den Nachkommen zu je 50 v. H. mit den Erbeinheiten des anderen Partners kombinieren. Jedes einzelne dieser Gene (Erbeinheiten) bewahrt aber seine Eigenart im Laufe der Geschlechterfolge. Kreuzt man zwei verschiedene Rassen untereinander, so können die einzelnen Erbeinheiten durch diese Vermischung niemals völlig verschwinden, sondern jede Erbeigenschaft als solche wird bei den Nachkommen in einem nach der Mendelschen Erbregel vorauszuberechnenden Verhältnis Vorkommen. So beträgt z. B. die Wahrscheinlichkeit, daß eine bestimmte Erbanlage eines Großelternteils bei dem Enkel vorkommt, ein Viertel.

Gewisse Erbanlagen, die mit einer anderen Zusammentreffen, schlagen durch, d. h. sie drücken dem Bastard ihr Gepräge auf (dominant). Die dadurch verdeckte Erbanlage (recessiv) ist aber nicht verloren, sondern sie wird sich bei Weiterkreuzungen dann bemerkbar machen, wenn sich infolge der Verbindung der Erbanlagen eine Kombination ergibt, die nur die verdeckte Anlage enthält.

Jede Erbanlage hinsichtlich der Anwendung der ersten Mendelschen Erbregeln ist für sich zu betrachten (sie mendelt für sich). Daraus ergibt sich, daß Nachkommen späterer Geschlechter einzelne Erbeinheiten nicht zu haben brauchen, daß aber andererseits infolge der vielfachen Kombinationsmöglichkeiten Erscheinungsformen auftreten können, die bei den Ausgangsformen nicht vorhanden waren.

Schaubild zu S.1.

Kreuzung zweier verschiedener Anlagenpaare (schwarz-weiß; rauhhaarig-glatthaarig) schwarz und rauhhaarig sind dabei durchschlagende Eigenschaften.

 

Das beigegebene Schaubild zeigt den Erbgang bei der Vermischung zweier Eigenschaftspaare (schwarz-weiß; glatthaarig-rauhhaarig); da schwarz gegen weiß durchschlagend ist und ebenso rauhhaarig gegenüber glatthaarig ergeben sich in der ersten Tochtergeneration (F 1) nur schwarze rauhhaarige Tiere. Diese unter sich gekreuzt, ergeben als zweite Tochtergeneration verschiedenartige Tiere, nämlich 9 schwarze rauhhaarige, 3 schwarze glatthaarige, 3 weiße rauhhaarige und 1 weißes glattes. Dieses letztere Tier ist reinrassig, da es nur die verdeckbaren Eigenschaften zeigt. Außerdem muß von den 9 schwarzen rauhhaarigen je ein Tier reinrassig sein, während der Rest dieser Tiere auch Anlagen zu den verdeckbaren Eigenschaften in der Erbmasse enthält, die nur durch die von ihnen gezeigten durchschlagenden Eigenschaften verdeckt sind.

II. Anwendung des Mendelschen Gesetzes auf den Menschen:

Hinsichtlich der Anwendung dieser Tatsachen auf den Menschen bestehen scheinbar gewisse Schwierigkeiten; denn man kann das Beispiel der Mendelschen Regel bei Kreuzung einer Erbeinheit z. B. der roten und weißen Wunderblume nur immer auf einzelne Erbeinheiten des Menschen anwenden:

Wenn sich z. B. ein Weißer mit einem Neger kreuzt, gibt es Mulatten. Kreuzen sich die Mulatten nun weiter mit Weißen, so gibt es Terzeronen.

Es hat hier noch niemand einen reinen Weißen aus einer solchen Verbindung entstehen sehen. Das farbige Blut bleibt immer irgendwie nachweisbar.

Durch Fischers Untersuchungen an Rehobother Bastarden wissen wir aber eindeutig, daß die einzelnen Merkmale des Menschen in der Vererbung den Mendelschen Gesetzen folgen. Dies ist seitdem z. B. auch für die Vererbung krankhafter Anlagen tausendfach bewiesen.

Das Phänomen der Mulattenkreuzung ist einfach daraus zu erklären, daß wir beim Menschen mit tausenden und zehntausenden von Eigenschaften rechnen müssen, die jede für sich mendelt. (Mendelsches Gesetz). Da sich nun die Kombination der fiir die einzelnen Merkmale maßgebenden Gene (Keimanlagen) nach den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit richtet, läßt sich ohne weiteres berechnen, daß die Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines reinen Weißen bei der Rückkreuzung eines Mulatten so gering ist, daß sie nicht in praktische Erwägung zu ziehen ist.

III. Judenproblem:

Für die Rassenkreuzung von Deutschblütigen und Juden ergibt sich folgendes:

1. durch Vermischung der Viertel- und Halbjuden mit Deutschblütigen läßt sich ein völliges Verschwinden der jüdischen Merkmale nicht erreichen. Es können also durch immer weitere Vermischung weder mit Halbjuden, noch mit Vierteljuden reine deutschblütige Menschen entstehen.

2. Dagegen läßt es sich ohne weiteres erreichen, daß die jüdischen Eigenschaften immer weiter aufgeteilt werden, so daß man in diesem Sinne von einer in jeder Generation stärker werdenden Verdünnung reden kann, vorausgesetzt, daß nicht wieder eine Rückkreuzung mit Juden oder Mischlingen eintritt. Nach vielen Generationen wird also der reine deutsche Typ wenigstens annähernd erreicht werden, wobei allerdings der jüdische Einschlag in diesem oder jenem Merkmal trotzdem nachweisbar bleiben wird.

Wenn man also neben den Juden eine neue deutsch-jüdische Mischlingsrasse nicht verewigen will, muß man sich dazu entschließen, die Mischlinge im deutschen oder jüdischen Volke aufgehen zu lassen. Biologisch gesehen, gibt es dabei eine völlig befriedigende Lösung überhaupt nicht.

Wählt man den Weg, die deutsch-jüdischen Mischlinge im deutschen Volk aufgehen zu lassen, so kann dies je nach den getroffenen Maßnahmen schnell oder langsam geschehen. Will man die Aufsaugung beschleunigen, so wird man

a) den Vierteljuden die Heirat mit deutschblütigen Personen ohne Einschränkung zu gestatten, die Ehe mit Volljuden oder jüdischen Mischlingen aber zu verbieten haben.

b) Bei Halbjuden, die ja 50 v. H. jüdische Merkmale aufweisen, empfiehlt sich eine andere Regelung:

1. Halbjuden darf die Ehe mit deutschblütigen Personen nur nach einer Auslese auf Grund einer besonderen Genehmigung gestattet werden.

2. Die Ehe mit jüdischen Mischlingen ist Halbjuden zu verbieten.

3. Halbjuden, die nach 1) eine Genehmigung zur Eheschließung mit Deutschblütigen nicht erhalten haben und denen auch die Anerkennung als Reichsbürger versagt wird, sind damit automatisch als dem jüdischen Bevölkerungsteil zugehörig zu erklären. Dasselbe trifft auf diejenigen Halbjuden zu, denen die Genehmigung zu einer Ehe mit Juden erteilt ist oder die mit Juden verheiratet sind.

4. Lediglich Halbjüdinnen könnte man freistellen, sich aus eigenem Antrieb zum jüdischen Bevölkerungsteil zu bekennen, damit würden diese aber hinsichtlich der Gesetzgebung wie Volljüdinnen zu behandeln sein.

5. Bei allen übrigen Halbjuden, mit Ausnahme der unter 4) genannten weiblichen, muß dagegen der Staat sich ein Recht zur Auslese und Festlegung ihrer Zugehörigkeit Vorbehalten. Diese Auslese hat nach Möglichkeit im Rahmen des Reichsbürgergesetzes nach folgenden Grundsätzen stattzufinden:

1. Die Beurteilung des einzelnen Halbjuden ist sowohl nach der äußeren Erscheinung wie nach der Charakteranlage und nach seelischen oder sonstigen Fähigkeiten vorzunehmen.

2. Bei der Prüfung wird man Nachkommen von Ostjuden, solche mit stark jüdischem Aussehen, Erbkranke wie alle diejenigen abzulehnen haben, die einen schlechten Leumund oder gar verbrecherische Neigungen besitzen. Schließlich wird man, wenn eine Beruhigung der Weltmeinung und der Gemüter in Deutschland eingetreten ist, auch auf Antrag eines Halbjuden die Zulassung seiner freiwilligen Sterilisierung in Erwägung ziehen können.

Im umgekehrten Fall, in dem man eine langsame Aufsaugung für günstiger hält, wird man den deutsch-jüdischen Mischlingen die Eheschließung untereinander gestatten müssen. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen:

Auch in diesen Fällen könnte die Genehmigung zu einer Eheschließung den deutsch-jüdischen Mischlingen untereinander nur erteilt werden,

a) wenn sie beide das Reichsbürgerrecht erhalten,

b) wenn ihnen gegebenenfalls auch eine Ehe mit deutschblütigen Personen gestattet werden würde.

Dabei ist allerdings damit zu rechnen, daß auch in den kommenden Generationen noch Halbjuden geboren werden würden und daß damit die Aufsaugung der deutsch-jüdischen Mischlinge auf Generationen hinaus verzögert werden würde.

Schlußbemerkungen:

Grundsätzlich ist daran festzuhalten, daß die Verbindung besonders hochwertiger deutsch -blütiger Menschen mit deutsch-jüdischen Mischlingen nicht zu empfehlen ist. Eine staatliche Förderung der Eheschließung von Deutschblütigen mit deutsch-jüdischen Mischlingen kann daher nicht in Frage kommen, sondern es ist danach zu streben, daß sie entweder unverheiratet bleiben und möglichst keine Kinder zeugen oder daß diese Mischlinge lediglich Verbindungen mit dem mehr instinktloseren Teil der deutschen Bevölkerung eingehen.

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