Schreiben von Reichsinnenminister Frick an Hitler
Reichsinnenminister Frick berichtet Hitler am 19. Juli 1935 über die Praxis bei der Änderung jüdischer Namen:
Führer!
Der Herr Reichsminister der Justiz hat in seinem Schreiben vom 20. Mai 1935 -1 p 16.445 -bereits in eingehender Weise zu der Veröffentlichung des „Stürmer“ „Warum der Jude seinen Namen ändern will“ Stellung genommen. Seine Ausführungen darf ich noch hinsichtlich eines Punktes ergänzen: Die Änderung von Namen nichtarischer Personen ist in Preußen in Übereinstimmung mit der seit der Machtergreifung ausnahmslos befolgten Praxis durch den Runderlaß vom 25. Juni 1934 (MBliV. S. 885) ausdrücklich verboten worden. Lediglich anstößige jüdische Namen (wie Cohn, Levy, Isaksohn) dürfen in andere jüdische Namen geändert werden; Anträge dieser Art sind jedoch bisher nicht gestellt worden. Eine Abschrift der für die Änderung jüdischer Namen geltenden Richtlinien ist beigefügt. Diese Richtlinien sind durch meinen an sämtliche Landesregierungen gerichteten Runderlaß vom 26. Dezember 1934 für das ganze Reich verbindlich erklärt worden. Die Änderung von jüdischen Namen zur Verschleierung der jüdischen Abstammung ist damit ausgeschlossen.
Heil mein Führer!
Frick
Abschrift zu IB (I B.J.6 V).
VII. Judennamen
(1) Führen Personen arischer Abstammung jüdische Namen, so wird Anträgen auf Änderung dieser Namen stattgegeben. Angehörigen der gleichen Familie wird dabei grundsätzlich nur der gleiche neue Name bewilligt. Welche Namen als jüdisch anzusehen sind, bestimmt sich nach der Auffassung der Allgemeinheit. Es gibt zweifellos zahlreiche Familiennamen, die ihrem Ursprung nach deutsche Namen sind, in der Volksanschauung aber allgemein als Judennamen gelten (z. B. Hirsch, Goldschmidt usw.). Es gibt weiter zahlreiche biblische Namen, die ebenfalls als typisch jüdische Namen angesprochen werden, aber sowohl bei Juden wie bei Nichtjuden Vorkommen (Salomon, Israel, Moses usw.). Zu den Judennamen werden im allgemeinen auch diejenigen Namen gerechnet, die von dem Herkunftsort abgeleitet sind (Krotoschiner, Hamburger, Darmstädter usw.). Dagegen können hierher nicht Namen gerechnet werden, die zwar auch von Juden, häufiger aber von Christen gebraucht werden (Meyer usw.).
(2) Anträgen von Personen nichtarischer Abstammung, ihren Namen zu ändern, wird grundsätzlich nicht stattgegeben, weil durch die Änderung des Namens die nichtarische Abstammung des Namensträgers verschleiert würde. Auch der Übertritt zum Christentum ist nicht geeignet, eine Namensänderung zu begründen.
(3) Lediglich anstößige jüdische Namen, die erfahrungsgemäß zu Spötteleien Anlaß geben oder Abneigung gegen den Träger erwecken können, werden gleich den anstößigen Namen anderer Namensträger geändert werden können, indessen nur durch Gewährung eines anderen jüdischen Namens (Cohn, Levy, Isaaksohn usw.).